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§ 120 NRWO

Fassungen
01.10.2011 bis 31.12.2015 — BGBl. I Nr. 43/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 120 heute01.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 158/2015
§ 12001.10.201131.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 43/2011
§ 12001.05.199330.09.2011 BGBl. Nr. 471/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 120

Inkrafttretensdatum

01.10.2011BGBl. I Nr. 43/2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015danach: BGBl. I Nr. 158/2015

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Übermittlung der Stimmen von Wahlkartenwählern

Paragraph 120,

  1. Absatz eins,Die Sprengel- und Gemeindewahlbehörden haben in den Wahlkreisen, in denen das Wahlverfahren nicht aufgehoben wurde, die Namen der Wahlkartenwähler im Abstimmungsverzeichnis und die Zahl der von Wahlkartenwählern abgegebenen Wahlkuverts, geordnet nach den Wahlkreisen, aus denen die Wahlkuverts stammen, in einer Niederschrift festzuhalten. Die Wahlkuverts der Wahlkartenwähler sind der Niederschrift ungeöffnet anzuschließen. Die Niederschrift bildet mit dem Abstimmungsverzeichnis und den Wahlkuverts der Wahlkartenwähler den Wahlakt der örtlichen Wahlbehörde.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, angeführten Sprengelwahlbehörden außerhalb von Wien haben den Sprengelwahlakt der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die zuständige Gemeindewahlbehörde hat die in den Sprengelwahlakten und in ihrem Wahlakt enthaltenen Wahlkuverts zu entnehmen, sie nach Wahlkreisen zu ordnen und in einer Niederschrift die Anzahl der für jeden Wahlkreis abgegebenen Wahlkuverts zu beurkunden. Die Wahlkuverts sind sodann ungeöffnet mit einem Schreiben, in dem die Anzahl der übermittelten Wahlkuverts anzuführen ist, der Landeswahlbehörde, aus deren Bereich die Wahlkuverts stammen, in einem versiegelten Umschlag auf die schnellstmögliche Art nachweislich zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Sprengelwahlbehörden in Wien, in denen das Wahlverfahren nicht aufgehoben wurde, haben die Wahlkuverts von Wahlkartenwählern an die gemäß Absatz 2, zuständige Landeswahlbehörde in einem versiegelten Umschlag zu übersenden. Die Übermittlung hat an die Landeswahlbehörde in Wien im Weg des Magistrates der Stadt Wien, an die übrigen Landeswahlbehörden auf die schnellstmögliche Art nachweislich zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Die vorstehenden Bestimmungen finden nur dann Anwendung, wenn bei einer in den Absatz eins bis 3 angeführten örtlichen Wahlbehörde Wahlkartenwähler ihr Wahlrecht ausgeübt haben. Wurde während der Wahlzeit von Wahlkartenwählern kein Wahlkuvert abgegeben, so ist dies in einer Niederschrift festzuhalten.
  5. Absatz 5,Für die Behandlung der Wahlkuverts von Wahlkartenwählern aus dem Ausland durch die Landeswahlbehörden ist Paragraph 96, Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 6,Die Landeswahlbehörden, in deren Bereich das Wahlverfahren aufgehoben wurde, haben zunächst die Zahl der ihnen von den örtlichen Wahlbehörden übermittelten Wahlkuverts von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen, geordnet nach den Wahlkreisen, aus denen die Wahlkuverts stammen, in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Wahlkuverts dieser Wahlkartenwähler sind sodann ungeöffnet mit einem Schreiben, in dem die Anzahl der übermittelten Wahlkuverts anzuführen ist, der Landeswahlbehörde, aus deren Bereich die Wahlkuverts stammen, in einem versiegelten Umschlag auf dem schnellsten Weg zu übersenden.

Schlagworte

Sprengelwahlbehörde

Im RIS seit

08.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2015

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40129371