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§ 56 EuWO

Fassungen
01.10.2011 bis 17.02.2014 — BGBl. I Nr. 43/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 56 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 7/2023
§ 5618.02.201431.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 9/2014
§ 5601.10.201117.02.2014 § → § BGBl. I Nr. 43/2011
§ 5615.03.199630.09.2011 BGBl. Nr. 117/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europawahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

01.10.2011BGBl. I Nr. 43/2011

Außerkrafttretensdatum

17.02.2014danach: BGBl. I Nr. 9/2014

Abkürzung

EuWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Vorgang bei Wahlkartenwählern

Paragraph 56,

  1. Absatz eins,Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben neben der Wahlkarte auch noch eine der im Paragraph 53, Absatz 2, angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus der sich die Identität mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Die Namen von Wahlkartenwählern sind, sofern es sich nicht um Wahlkartenwähler nach Absatz 2, handelt, am Schluß des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken. Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen, mit der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses zu versehen und der Niederschrift anzuschließen. Wurde ein Wahllokal nur für Wahlkartenwähler bestimmt, so ist die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses auf der Wahlkarte zu vermerken.
  2. Absatz 2,Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, um sein Wahlrecht auszuüben, so hat er unter Verwendung des ihm bereits mit der Wahlkarte ausgefolgten amtlichen Stimmzettels und unter Beachtung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes seine Stimme abzugeben, nachdem er die Wahlkarte der Wahlbehörde übergeben hat.
  3. Absatz 3,In jedem Wahllokal sind während der Öffnungszeiten Wahlkarten des eigenen Stimmbezirks, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, zum Zweck der Weiterleitung an die Bezirkswahlbehörde (Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 10,) entgegenzunehmen.

Im RIS seit

08.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2014

Gesetzesnummer

10001436

Dokumentnummer

NOR40129411