Rechtstracker.at

§ 11 MSV 2010

Fassungen
15.12.2011 bis 15.07.2025 — BGBl. II Nr. 189/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1115.12.201115.07.2025 § → § BGBl. II Nr. 189/2011 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 161/2025
§ 1129.12.200914.12.2011 BGBl. II Nr. 282/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

15.12.2011BGBl. II Nr. 189/2011

Außerkrafttretensdatum

15.07.2025aufgehoben durch BGBl. II Nr. 161/2025

Abkürzung

MSV 2010

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Schutzklauselverfahren

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Wenn festgestellt wird, dass eine von dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) erfasste und mit der CE-Kennzeichnung versehene Maschine, der die EG-Konformitätserklärung beigefügt ist, bei bestimmungsgemäßer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Sachen oder, soweit anwendbar, die Umwelt zu gefährden droht, so hat die Marktaufsichtsbehörde alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, um diese Maschine aus dem Verkehr zu ziehen, das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme dieser Maschine zu untersagen oder den freien Verkehr hierfür einzuschränken. Sofern diese Maßnahme mehrere gleichartige Maschinen betreffen könnte (Serien) und anzunehmen ist, dass die Maschine in anderen Gebieten als dem örtlichen Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Marktüberwachungsbehörde bzw. in ganz Österreich aufgefunden werden kann, ist diese Maßnahme – vor Rechtskraft befristet, nach Rechtskraft unbefristet – vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 365 i, Absatz 2, GewO 1994 im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren.
  2. Absatz 2,Bei Maßnahmen nach Absatz eins, ist das Verfahren gemäß Paragraph 365 i, Absatz eins, GewO 1994 umgehend einzuleiten.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verlautbart gemäß Paragraph 365 i, Absatz 2, GewO 1994 durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt die Entscheidungen der Europäischen Kommission in Schutzklauselverfahren, wenn in dieser Entscheidung festgestellt wurde, dass eine von dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) erfasste und mit der CE-Kennzeichnung versehene Maschine, der die EG-Konformitätserklärung beigefügt ist, bei bestimmungsgemäßer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Sachen zu gefährden droht und aus der Entscheidung hervorgeht oder anzunehmen ist, dass die Maschine in Österreich in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird oder bereits in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wurde. Die Marktaufsichtsbehörden haben alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, um diese Maschine aus dem Verkehr zu ziehen, das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme dieser Maschine zu untersagen, den freien Verkehr hiefür einzuschränken oder die Nachrüstung sicherzustellen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 189/2011

Im RIS seit

29.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2025

Gesetzesnummer

20005922

Dokumentnummer

NOR40129425