Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 451/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 231/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10cParagraph 10 c
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
4c. Abschnitt
Zu § 64 Abs. 6 NAG
Form und Inhalt der Bestätigung über den rechtmäßigen Aufenthalt gemäß § 64 Abs. 4 NAGForm und Inhalt der Bestätigung über den rechtmäßigen Aufenthalt gemäß Paragraph 64, Absatz 4, NAG
§ 10c.Paragraph 10 c,
(1)Absatz eins,Bestätigungen über den rechtmäßigen Aufenthalt gemäß § 64 Abs. 4 NAG sind nach dem Muster der Anlage J auszustellen.Bestätigungen über den rechtmäßigen Aufenthalt gemäß Paragraph 64, Absatz 4, NAG sind nach dem Muster der Anlage J auszustellen.
(2)Absatz 2,Für die Ausfertigung der in Abs. 1 genannten Bestätigung dürfen nur von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H verwendet werden. Die Vordrucke sind von den Behörden streng zu verrechnen.Für die Ausfertigung der in Absatz eins, genannten Bestätigung dürfen nur von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H verwendet werden. Die Vordrucke sind von den Behörden streng zu verrechnen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 201/2011
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2017
Dokumentnummer
NOR40129633