Rechtstracker.at

§ 34b FSG

Fassungen
19.01.2013 bis 25.02.2013 — BGBl. I Nr. 61/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 34b heute01.09.2026 § → § BGBl. I Nr. 18/2026
§ 34b24.04.202631.08.2026 § → § BGBl. I Nr. 17/2026
§ 34b01.08.201923.04.2026 § → § BGBl. I Nr. 76/2019
§ 34b01.01.201631.07.2019 § → § BGBl. I Nr. 74/2015
§ 34b01.10.201531.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 74/2015
§ 34b26.02.201330.09.2015 § → § BGBl. I Nr. 43/2013
§ 34b19.01.201325.02.2013 BGBl. I Nr. 61/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34 b

Inkrafttretensdatum

19.01.2013BGBl. I Nr. 61/2011

Außerkrafttretensdatum

25.02.2013danach: BGBl. I Nr. 43/2013

Abkürzung

FSG

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Persönliche Voraussetzungen der Fahrprüfer

Paragraph 34 b,

  1. Absatz eins,Zum Fahrprüfer für die Klassen B und BE darf nur bestellt werden, wer
    1. Ziffer eins
      seit mindestens drei Jahren ununterbrochen die Lenkberechtigung für die Klassen B besitzt und sich nicht mehr in der Probezeit gemäß Paragraph 4, befindet,
    2. Ziffer 2
      die Lenkberechtigung für die Klasse BE besitzt,
    3. Ziffer 3
      das 27. Lebensjahr vollendet hat,
    4. Ziffer 4
      die entsprechende Grundausbildung absolviert und eine Befähigungsprüfung als Fahrprüfer erfolgreich abgelegt hat,
    5. Ziffer 5
      ein in Österreich gültiges Reifeprüfungszeugnis, ein gleichwertiges Reifeprüfungszeugnis aus dem EWR oder eine Studienberechtigungsprüfung besitzt,
    6. Ziffer 6
      innerhalb der letzten drei Jahre vor der Bestellung keinen Entzug der Lenkberechtigung wegen eines der in Paragraph 7, Absatz 3, genannten Delikte hatte und
    7. Ziffer 7
      eine mindestens zweijährige Tätigkeit im Verkehrsbereich glaubhaft macht.
  2. Absatz 2,Zum Fahrprüfer weiterer Klassen darf nur bestellt werden, wer
    1. Ziffer eins
                    entweder
      1. Litera a
        mindestens drei Jahre lang als Fahrprüfer für die Klasse B tätig war oder
      2. Litera b
        eine mindestens fünfjährige Fahrpraxis mit Fahrzeugen der entsprechenden Klasse nachweisen kann, oder
      3. Litera c
        über einen Nachweis einer Fahrpraxis von höherem Niveau, als für den Erwerb einer Lenkberechtigung dieser Klasse erforderlich ist, verfügt,
    2. Ziffer 2
      die Lenkberechtigung für die betreffende Klasse besitzt; für den Erwerb der Prüfberechtigung für die Klasse D1 und D ist auch eine Lenkberechtigung für die Klasse C ausreichend; für den Erwerb der Prüfberechtigung für die Klasse F ist auch eine Lenkberechtigung für die Klassen B und BE ausreichend,
    3. Ziffer 3
      die entsprechende Prüferausbildung absolviert und eine Befähigungsprüfung als Fahrprüfer für die entsprechende Klasse erfolgreich abgelegt hat und
    4. Ziffer 4
      innerhalb der letzten drei Jahre vor der Bestellung keinen Entzug der Lenkberechtigung wegen eines der in Paragraph 7, Absatz 3, genannten Delikte hatte.
  3. Absatz 3,Ein Fahrprüfer darf Fahrprüfungen für die Klassen A1, A2 und A abnehmen, wenn er die Prüfberechtigung für die Klasse A erworben hat. Ein Fahrprüfer darf Fahrprüfungen für die Klassen C(C1), D(D1), C1E, und DE(D1E) abnehmen, wenn er die Prüfberechtigung für die Klasse CE erworben hat. Die Prüfberechtigung für die Klassen B oder CE umfasst auch jene für die Klasse F.
  4. Absatz 4,Die Befähigungsprüfung zum Fahrprüfer ist vor einer Kommission abzulegen. Sie hat aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zu bestehen. Die theoretische Prüfung ist unter Bedachtnahme auf die angestrebte Berechtigung abzunehmen und hat sich insbesondere bei Erwerb der Berechtigung zum Fahrprüfer für die Klassen B und BE auch auf den Nachweis von Kenntnissen in Verkehrssinnbildung und Prüfungspsychologie zu erstrecken. Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung erfolgreich abgelegt wurde und ist auf zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen der beantragten Berechtigung abzunehmen.
  5. Absatz 5,Besitzer einer Fahrlehrer- oder Fahrschullehrerberechtigung dürfen nur dann zum Fahrprüfer bestellt werden, wenn und solange sie von ihrer Fahrlehrer- oder Fahrschullehrerberechtigung keinen Gebrauch machen. Sollte während des Bestellungszeitraumes als Fahrprüfer der Sachverständige wieder aktiv als Fahrlehrer oder Fahrschullehrer tätig werden, so hat er dies unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen und darf diesfalls nicht als Fahrprüfer herangezogen werden.
  6. Absatz 6,Bestellte Fahrprüfer müssen eine regelmäßige theoretische und praktische Weiterbildung absolvieren. Hat ein Fahrprüfer innerhalb eines Zeitraumes von 24 Monaten für eine Klasse, für die er berechtigt ist, Fahrprüfungen abzunehmen, keine Fahrprüfung abgenommen, so hat er, bevor er wiederum eingeteilt werden darf, eine Weiterbildung insbesondere für diese Klasse nachzuweisen.
  7. Absatz 7,Die Aus- und Weiterbildung von Fahrprüfern darf nur von der Bundesanstalt für Verkehr oder vom Landeshauptmann durchgeführt werden. Jeder durchgeführte Ausbildungsgang sowie jede Weiterbildung sind in besonderen Aufzeichnungen zu dokumentieren; diese Aufzeichnungen sind fünf Jahre lang nach Abschluss der Ausbildung oder der abgehaltenen Weiterbildung aufzubewahren und der Bundesanstalt für Verkehr auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Über die absolvierte Aus- oder Weiterbildung ist ein Nachweis auszustellen und vom Landeshauptmann oder von der Bundesanstalt für Verkehr im Führerscheinregister einzutragen.
  8. Absatz 8,Der Landeshauptmann hat die Tätigkeit bestellter Fahrprüfer zu überwachen und gegebenenfalls Defiziten durch geeignete Kontrollmaßnahmen vorzubeugen oder entgegenzuwirken. Jeder Fahrprüfer unterliegt in einem Zeitraum von fünf Jahren zumindest einem Audit. Dieses Audit ist entweder vom zuständigen Landeshauptmann oder von der Bundesanstalt für Verkehr durchzuführen. Der Landeshauptmann hat der Bundesanstalt für Verkehr bis spätestens 28. Februar jeden Jahres einen Bericht über die Überwachung und die durchgeführten Audits des Vorjahres zu übergeben.

Im RIS seit

01.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR40129885