Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Apothekerkammergesetz 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2aParagraph 2 a
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Übertragener Wirkungsbereich
§ 2a.Paragraph 2 a,
(1)Absatz eins,Im übertragenen Wirkungsbereich hat die Apothekerkammer folgende Aufgaben wahrzunehmen:
die praktische Ausbildung der Apotheker, insbesondere das Prüfungsverfahren und die Abhaltung der Prüfung für den Apothekerberuf,
die Ausstellung der Apothekerausweise gemäß § 3e Abs. 1 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907,die Ausstellung der Apothekerausweise gemäß Paragraph 3 e, Absatz eins, Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5 aus 1907,, die Verleihung des Staatlichen Apothekerdiploms gemäß § 3a Abs. 2 Apothekengesetz,die Verleihung des Staatlichen Apothekerdiploms gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, Apothekengesetz,
die Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß § 3b Abs. 4 Apothekengesetz,die Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß Paragraph 3 b, Absatz 4, Apothekengesetz,
die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsnachweisen gemäß § 3c Apothekengesetz,die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsnachweisen gemäß Paragraph 3 c, Apothekengesetz,
die Aberkennung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß § 3d Abs. 1 Apothekengesetz,die Aberkennung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß Paragraph 3 d, Absatz eins, Apothekengesetz,
Durchführung von Meldeverfahren zur vorübergehenden Dienstleistungserbringung in Österreich nach Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG,
die Erteilung der Konzession zum Betrieb einer bestehenden öffentlichen Apotheke gemäß § 51 Abs. 4 Apothekengesetz,die Erteilung der Konzession zum Betrieb einer bestehenden öffentlichen Apotheke gemäß Paragraph 51, Absatz 4, Apothekengesetz,
die Erteilung der Bewilligung zum Betrieb einer bestehenden Filialapotheke gemäß §§ 24, 53 iVm § 51 Apothekengesetz,die Erteilung der Bewilligung zum Betrieb einer bestehenden Filialapotheke gemäß Paragraphen 24, 53 i, römisch fünf m, Paragraph 51, Apothekengesetz,
die Genehmigung von Gesellschaftsverträgen sowie deren Änderungen gemäß § 12 Abs. 4 Apothekengesetz,die Genehmigung von Gesellschaftsverträgen sowie deren Änderungen gemäß Paragraph 12, Absatz 4, Apothekengesetz,
die allenfalls erforderliche Nachprüfung von bestehenden Gesellschaftsverträgen und bei Nichtentsprechen die Antragstellung auf Zurücknahme der Konzession durch die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 12 Abs. 5 Apothekengesetz,die allenfalls erforderliche Nachprüfung von bestehenden Gesellschaftsverträgen und bei Nichtentsprechen die Antragstellung auf Zurücknahme der Konzession durch die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 12, Absatz 5, Apothekengesetz,
die Bewilligung der Verlegung einer öffentlichen Apotheke, Filialapotheke gemäß § 24 Abs. 7 Apothekengesetz oder Anstaltsapotheke gemäß § 38 Apothekengesetz innerhalb des festgesetzten Standortes gemäß § 14 Abs. 1 Apothekengesetz,die Bewilligung der Verlegung einer öffentlichen Apotheke, Filialapotheke gemäß Paragraph 24, Absatz 7, Apothekengesetz oder Anstaltsapotheke gemäß Paragraph 38, Apothekengesetz innerhalb des festgesetzten Standortes gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Apothekengesetz,
die Genehmigung von Pachtverträgen sowie deren Änderungen, Genehmigung des Pächters, allfällige Nachprüfung von bestehenden Pachtverträgen und Zurücknahme der Genehmigung gemäß § 17 Abs. 3 und 4 Apothekengesetz,die Genehmigung von Pachtverträgen sowie deren Änderungen, Genehmigung des Pächters, allfällige Nachprüfung von bestehenden Pachtverträgen und Zurücknahme der Genehmigung gemäß Paragraph 17, Absatz 3 und 4 Apothekengesetz,
die Genehmigung der Abstandnahme von der Verpachtungspflicht gemäß § 17 Abs. 6 Apothekengesetz,die Genehmigung der Abstandnahme von der Verpachtungspflicht gemäß Paragraph 17, Absatz 6, Apothekengesetz,
die Genehmigung des Leiters einer öffentlichen Apotheke gemäß § 17a Apothekengesetz,die Genehmigung des Leiters einer öffentlichen Apotheke gemäß Paragraph 17 a, Apothekengesetz,
die Genehmigung des Leiters einer Anstaltsapotheke gemäß § 37 Apothekengesetz,die Genehmigung des Leiters einer Anstaltsapotheke gemäß Paragraph 37, Apothekengesetz,
die Entgegennahme der Namhaftmachung der Leiterbestellung bei vorübergehender Verhinderung des Konzessionsinhabers, Pächters oder verantwortlichen Leiters gemäß § 17b Apothekengesetz,die Entgegennahme der Namhaftmachung der Leiterbestellung bei vorübergehender Verhinderung des Konzessionsinhabers, Pächters oder verantwortlichen Leiters gemäß Paragraph 17 b, Apothekengesetz,
die Ausstellung von Bestätigungen über erteilte Apothekenbetriebsberechtigungen,
die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 7 Abs. 2 lit. b und Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG,die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 7 Absatz 2, Litera b und Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG,
die Ausstellung von Bestätigungen und Zeugnissen über Art und Dauer der beruflichen Tätigkeit oder fachlichen Verwendung sowie über Arbeitsverhältnisse im Apothekerberuf und von sonstigen Bescheinigungen und
die Veröffentlichung der Fachinformationen der Arzneispezialitäten gemäß § 15 Abs. 6 Arzneimittelgesetz.die Veröffentlichung der Fachinformationen der Arzneispezialitäten gemäß Paragraph 15, Absatz 6, Arzneimittelgesetz.
(2)Absatz 2,Für die in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 2 bis 15 und 17 bis 19 durchzuführenden Verfahren ist, soweit das Apothekengesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.Für die in den Angelegenheiten gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 15 und 17 bis 19 durchzuführenden Verfahren ist, soweit das Apothekengesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die Apothekerkammer kann nach Maßgabe einer von der Delegiertenversammlung zu erlassenden Bearbeitungsgebührenverordnung für die Verfahren gemäß Abs. 1 eine Bearbeitungsgebühr einheben.Die Apothekerkammer kann nach Maßgabe einer von der Delegiertenversammlung zu erlassenden Bearbeitungsgebührenverordnung für die Verfahren gemäß Absatz eins, eine Bearbeitungsgebühr einheben.
(4)Absatz 4,Weiters obliegt der Apothekerkammer im übertragenen Wirkungsbereich die Erlassung folgender Vorschriften:
ergänzende Richtlinien zur praktischen Ausbildung der Apotheker,
Apothekerausweisrichtlinie und
Vorschriften über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr, die sich nach dem mit der Durchführung der Verfahren durchschnittlich verbundenen Personal- und Sachaufwand zu richten hat (Bearbeitungsgebührenverordnung).
Zuletzt aktualisiert am
29.02.2016
Dokumentnummer
NOR40129919