Rechtstracker.at

§ 8 KMG

Fassungen
30.06.2012 bis 31.08.2012 — BGBl. I Nr. 72/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute01.09.2012 § → § BGBl. I Nr. 50/2012
§ 830.06.201231.08.2012 § → § BGBl. I Nr. 72/2011
§ 801.01.200229.06.2012 § → § BGBl. I Nr. 98/2001
§ 801.01.197831.12.2001 BGBl. Nr. 540/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kriegsmaterialgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 540 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

30.06.2012BGBl. I Nr. 72/2011

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012danach: BGBl. I Nr. 50/2012

Abkürzung

KMG

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Text

Verwaltungsübertretungen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      gegen Auflagen, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden enthalten sind, verstößt oder
    2. Ziffer 2
      Bescheide, Dokumente oder Unterlagen nicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, an den Transporteur übergibt oder diese während des Transportes nicht mitführt oder
    3. Ziffer 3
      Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gemäß Paragraph 4, Absatz 2, nicht nachkommt oder
    4. Ziffer 4
      Meldepflichten gemäß Paragraph 4, Absatz 3, nicht erfüllt oder
    5. Ziffer 5
      seinen Pflichten gegenüber den Sicherheitsbehörden, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Zollbehörden und ihren Organen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, nicht nachkommt oder
    6. Ziffer 6
      in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz unrichtige oder unvollständige Angaben macht, Erklärungen abgibt oder Nachweise erbringt,
    begeht, sofern das Verhalten keinen gerichtlich strafbaren Tatbestand erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, im Falle einer fahrlässigen Tatbegehung mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.
  3. Absatz 3,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen zur sofortigen Beendigung von Verwaltungsübertretungen,
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
    mitzuwirken.

Schlagworte

Strafbestimmung

Im RIS seit

01.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2024

Gesetzesnummer

10000609

Dokumentnummer

NOR40129944

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/540/P8/NOR40129944