Rechtstracker.at

§ 6e

Fassungen
01.03.2012 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 74/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6e01.01.201431.08.2024 § → § BGBl. I Nr. 185/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2024
§ 6e01.03.201231.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 74/2011
§ 6e20.10.200729.02.2012 BGBl. I Nr. 57/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

MTD-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6 e

Inkrafttretensdatum

01.03.2012BGBl. I Nr. 74/2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 185/2013

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Beurteilung, Bestätigung und Berichte

Paragraph 6 e,

  1. Absatz eins,Die Leistungen im Rahmen des Anpassungslehrgangs bzw. der Prüfungserfolg im Rahmen der Eignungsprüfung sind mit den Beurteilungsstufen
    1. Ziffer eins
      „bestanden“ oder
    2. Ziffer 2
      „nicht bestanden“
    zu beurteilen. Ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung, der bzw. die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden.
  2. Absatz 2,Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung vom (von der) Direktor(in) der medizinisch-technischen Akademie oder an Fachhochschulen bzw. Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen vom jeweiligen Kollegium auszustellen. Die Bestätigung ist zu unterzeichnen, mit der Stampiglie der Akademie oder der Fachhochschule bzw. der fachhochschulischen Einrichtung zu versehen und dem Zulassungsbescheid anzufügen.
  3. Absatz 3,Der (Die) Direktor(in) der medizinisch-technischen Akademie oder an Fachhochschulen bzw. Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen das jeweilige Kollegium hat jährlich spätestens bis zum 15. März des jeweils folgenden Kalenderjahrs einen Bericht an den (die) Bundesminister(in) für Gesundheit, Familie und Jugend über die Anzahl der erfolgreich bzw. nicht erfolgreich absolvierten Anpassungslehrgänge und Eignungsprüfungen zu erstatten.

Im RIS seit

01.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2013

Gesetzesnummer

10010701

Dokumentnummer

NOR40130004