Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundespflegegeldgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3aParagraph 3 a
Index
66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Text
§ 3a.Paragraph 3 a,
(1)Absatz eins,Anspruch auf Pflegegeld nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes besteht auch ohne Grundleistung gemäß § 3 Abs. 1 und 2 für österreichische Staatsbürger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.Anspruch auf Pflegegeld nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes besteht auch ohne Grundleistung gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 für österreichische Staatsbürger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
(2)Absatz 2,Den österreichischen Staatsbürgern sind gleichgestellt:
Fremde, die nicht unter eine der folgenden Ziffern fallen, insoweit sich eine Gleichstellung aus Staatsverträgen oder Unionsrecht ergibt, oder
Fremde, denen gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011, Asyl gewährt wurde, oderFremde, denen gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, Asyl gewährt wurde, oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß §§ 65 und 65a des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, oder gemäß §§ 51 bis 54a und 57 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, verfügen, oderPersonen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 65 und 65 a des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, oder gemäß Paragraphen 51 bis 54 a und 57 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, verfügen, oder Personen, die über einen Aufenthaltstitel
„Blaue Karte EU“ gemäß § 42 NAG,„Blaue Karte EU“ gemäß Paragraph 42, NAG,
„Daueraufenthalt-EG“ gemäß § 45 NAG,„Daueraufenthalt-EG“ gemäß Paragraph 45, NAG,
„Daueraufenthalt-Familienangehöriger“ gemäß § 48 NAG,„Daueraufenthalt-Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 48, NAG,
„Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG oder„Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG oder
gemäß § 49 NAG verfügen.gemäß Paragraph 49, NAG verfügen.
(3)Absatz 3,Keinen Anspruch auf Pflegegeld gemäß Abs. 1 haben insbesondereKeinen Anspruch auf Pflegegeld gemäß Absatz eins, haben insbesondere
Personen, die gemäß § 3 Abs. 3 und 4 in den anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 3 Abs. 1 einbezogen werden können, aber noch nicht einbezogen worden sind,Personen, die gemäß Paragraph 3, Absatz 3 und 4 in den anspruchsberechtigten Personenkreis nach Paragraph 3, Absatz eins, einbezogen werden können, aber noch nicht einbezogen worden sind,
nicht erwerbstätige EWR-Bürger, Schweizer Staatsangehörige und deren Angehörige jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes,
Personen während ihres visumsfreien oder visumspflichtigen Aufenthaltes im Inland,
Personen, die nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Asylgesetz 2005 haben.Personen, die nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 13, Asylgesetz 2005 haben.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2013
Dokumentnummer
NOR40130110