Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
28.07.2011 bis 25.03.2021 — BGBl. I Nr. 53/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute26.03.2021 § → § BGBl. I Nr. 51/2021
§ 628.07.201125.03.2021 § → § BGBl. I Nr. 53/2011
§ 601.01.198827.07.2011 BGBl. Nr. 650/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Depotgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

28.07.2011BGBl. I Nr. 53/2011

Außerkrafttretensdatum

25.03.2021danach: BGBl. I Nr. 51/2021

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Paragraph 6, Ausfolgungsansprüche des Hinterlegers und Verfügungsbefugnis des Verwahrers bei der Sammelverwahrung

  1. Absatz eins,Dem Hinterleger sind auf sein Verlangen die seinem Anteil am Sammelbestand (Paragraph 5, Absatz eins,) entsprechenden Wertpapiere auszufolgen; die von ihm hinterlegten Stücke kann er nicht zurückfordern. Der Verwahrer hat die Ausfolung insoweit zu verweigern, als sich infolge eines Verlustes am Sammelbestand die dem Hinterleger gebührende Menge verringert hat. Er haftet dem Hinterleger für den Ausfall, es sei denn, daß der Verlust am Sammelbestand auf Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat.
  2. Absatz 2,Zählt auch eine Zwischensammelurkunde (Paragraph 24, Litera a,) zum Sammelbestand eines Verwahrers, so darf dieser die Ausfolgung der Wertpapiere für jenen Zeitraum verweigern, der zur Herstellung der einzelnen Wertpapiere erforderlich ist. Wird der Sammelbestand durch eine Sammelurkunde gemäß Paragraph 24, Litera b, oder Litera d, vertreten, so entfällt der Ausfolgungsanspruch.
  3. Absatz 3,Der Verwahrer bedarf zur Ausfolgung des Anteiles am Sammelbestand an den Hinterleger gemäß Absatz eins, sowie zur Entnahme der ihm selbst gebührenden Menge keiner Zustimmung der übrigen Berechtigten. In anderer Weise darf der Verwahrer den Sammelbestand nicht verringern.
  4. Absatz 4,Diese Vorschriften sind im Falle der Drittverwahrung auf Zwischenverwahrer sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

EG: Art. 10, BGBl. I Nr. 53/2011

Im RIS seit

28.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2021

Gesetzesnummer

10002142

Dokumentnummer

NOR40130208