Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenschutzmittelverordnung 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 233/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung, ausgenommen § 1 Abs. 1 bis 5, tritt am 14. Juni 2011 in Kraft.Diese Verordnung, ausgenommen Paragraph eins, Absatz eins bis 5, tritt am 14. Juni 2011 in Kraft.
(2)Absatz 2,§ 1 Abs. 4 tritt am 26. November 2011 und § 1 Abs. 1, 2, 3 und 5 am 26. November 2015 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 4, tritt am 26. November 2011 und Paragraph eins, Absatz eins, 2, 3 und 5 am 26. November 2015 in Kraft.
(3)Absatz 3,Verfahren, die vor dem 14. Juni 2011 bereits zugelassene Pflanzenschutzmittel betreffen oder vor dem 14. Juni 2011 bereits anhängig sind, sind – ausgenommen auf Verlangen des Antragstellers – nach der bis dahin geltenden Rechtslage fortzusetzen, soweit dem Rechtsvorschriften der Europäischen Union nicht entgegenstehen.
(4)Absatz 4,Über Anträge auf Zulassung gemäß § 9 oder § 12 Abs. 1 und 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, die bis zum 13. Juni 2011 eingebracht werden, wird auf Grundlage der vor dem 14. Juni 2011 geltenden Rechtslage entschieden.Über Anträge auf Zulassung gemäß Paragraph 9, oder Paragraph 12, Absatz eins und 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, die bis zum 13. Juni 2011 eingebracht werden, wird auf Grundlage der vor dem 14. Juni 2011 geltenden Rechtslage entschieden.
(5)Absatz 5,Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln gemäß § 12 Abs. 1 und 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 bleiben, abgesehen von einer vorzeitigen Aufhebung der Zulassung im Referenzmitgliedstaat, bis zur rechtskräftigen Erneuerung der Zulassung gemäß Art. 43 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufrecht.Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln gemäß Paragraph 12, Absatz eins und 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 bleiben, abgesehen von einer vorzeitigen Aufhebung der Zulassung im Referenzmitgliedstaat, bis zur rechtskräftigen Erneuerung der Zulassung gemäß Artikel 43, der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, aufrecht.
(6)Absatz 6,Auf zugelassene Pflanzenschutzmittel in einem Referenzmitgliedstaat, die nach den „Einheitlichen Grundsätzen“ gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG bewertet wurden, ist Art. 40 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sinngemäß anzuwenden.Auf zugelassene Pflanzenschutzmittel in einem Referenzmitgliedstaat, die nach den „Einheitlichen Grundsätzen“ gemäß Anhang römisch sechs der Richtlinie 91/414/EWG bewertet wurden, ist Artikel 40, der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, sinngemäß anzuwenden.
(7)Absatz 7,Pflanzenschutzmittel, die keine Einstufung im Sinne des Art. 31 Abs. 4 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufweisen, gelten ab 26. November 2015 als ausschließlich für den beruflichen Verwender geeignet und dürfen nicht mehr für die Verwendung im Haus- und Kleingartenbereich abgegeben werden.Pflanzenschutzmittel, die keine Einstufung im Sinne des Artikel 31, Absatz 4, Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, aufweisen, gelten ab 26. November 2015 als ausschließlich für den beruflichen Verwender geeignet und dürfen nicht mehr für die Verwendung im Haus- und Kleingartenbereich abgegeben werden.
(8)Absatz 8,Pflanzenschutzmittel gemäß § 3 Abs. 4 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 dürfen unter der Voraussetzung, dass die Zulassung im Ursprungsmitgliedstaat noch aufrecht ist und die Konformität mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union gegeben ist, bis 31. Dezember 2013 mit einer den Bestimmungen des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 entsprechenden Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden.Pflanzenschutzmittel gemäß Paragraph 3, Absatz 4, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 dürfen unter der Voraussetzung, dass die Zulassung im Ursprungsmitgliedstaat noch aufrecht ist und die Konformität mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union gegeben ist, bis 31. Dezember 2013 mit einer den Bestimmungen des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 entsprechenden Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden.
(9)Absatz 9,Bewilligungen für wissenschaftliche Versuche gemäß § 26 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 und Bestätigungen für die Einfuhr gemäß § 27 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 bleiben aufrecht.Bewilligungen für wissenschaftliche Versuche gemäß Paragraph 26, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 und Bestätigungen für die Einfuhr gemäß Paragraph 27, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 bleiben aufrecht.
(10)Absatz 10,Anträge auf vorläufige Zulassung von Pflanzenschutzmitteln gemäß § 9 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, die einen neuen Wirkstoff enthalten, auf den die Übergangsbestimmung des Art. 80 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 anzuwenden ist, sind auch nach dem 14. Juni 2011 möglich.Anträge auf vorläufige Zulassung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Paragraph 9, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, die einen neuen Wirkstoff enthalten, auf den die Übergangsbestimmung des Artikel 80, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, anzuwenden ist, sind auch nach dem 14. Juni 2011 möglich.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2013
Dokumentnummer
NOR40130306