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§ 34 ImmoInvFG

Fassungen
01.09.2011 bis 14.08.2015 — BGBl. I Nr. 77/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 34 heute29.07.2026 § → § BGBl. I Nr. 57/2026
§ 3401.07.201928.07.2026 § → § BGBl. I Nr. 46/2019
§ 3421.08.201830.06.2019 § → § BGBl. I Nr. 67/2018
§ 3415.08.201520.08.2018 § → § BGBl. I Nr. 115/2015
§ 3401.09.201114.08.2015 § → § BGBl. I Nr. 77/2011
§ 3401.01.201031.08.2011 § → § BGBl. I Nr. 152/2009
§ 3403.08.200631.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 134/2006
§ 3401.09.200302.08.2006 BGBl. I Nr. 80/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Immobilien-Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.09.2011BGBl. I Nr. 77/2011

Außerkrafttretensdatum

14.08.2015danach: BGBl. I Nr. 115/2015

Abkürzung

ImmoInvFG

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 44, Absatz 5

Text

Fondsbestimmungen

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Die Geschäftsleitung der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat Fondsbestimmungen aufzustellen, die das Rechtsverhältnis der Anteilinhaber zur Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien sowie zur Depotbank regeln. Nach Zustimmung des Aufsichtsrates der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien sind sie der Depotbank zur Zustimmung vorzulegen. Die Fondsbestimmungen bedürfen der Bewilligung der Finanzmarktaufsichtsbehörde, sofern es sich nicht um einen Immobilienspezialfonds (Paragraph eins, Absatz 3,) handelt. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Fondsbestimmungen den berechtigten Interessen der Anteilinhaber nicht widersprechen.
  2. Absatz 2,Die Fondsbestimmungen haben außer den sonst in diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Angaben Bestimmungen darüber zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      ob die Anteilscheine auf Inhaber oder auf Namen lauten;
    2. Ziffer 2
      nach welchen Grundsätzen die Immobilien ausgewählt werden, die für den Fonds erworben werden;
    3. Ziffer 3
      welcher Anteil des Fondsvermögens höchstens in Bankguthaben bzw. in Forderungswertpapieren gehalten werden darf;
    4. Ziffer 4
      in welcher Höhe ein Mindestanteil des Fondsvermögens in Bankguthaben bzw. in Forderungswertpapieren zu halten ist;
      Erträge des Immobilienfonds dürfen insoweit nicht ausgeschüttet werden, als sie für künftige Instandsetzungen von Gegenständen des Fondsvermögens erforderlich sind;
    5. Ziffer 5
      die Grundsätze für Vorschaurechnungen für die Entwicklung und Erhaltung des Fondsvermögens;
    6. Ziffer 6
      welche Vergütung die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien für die Verwaltung des Fonds erhält und welche Aufwendungen ihr zu ersetzen sind;
    7. Ziffer 7
      ob und bejahendenfalls in welcher Höhe bei der Ausgabe der Anteilscheine dem errechneten Anteilswert ein Aufschlag zur Deckung der Ausgabekosten der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien zugerechnet werden darf;
    8. Ziffer 8
      inwieweit der Jahresertrag an die Anteilinhaber auszuschütten ist. Hierbei kann auch bestimmt werden, dass für einen Immobilienfonds mehrere Gattungen von Anteilscheinen gemäß Paragraph 6, Absatz 6, ausgegeben werden;
    9. Ziffer 9
      zu welchen Zeitpunkten der Wert der Anteile zu ermitteln ist;
    10. Ziffer 10
      ob und bejahendenfalls in welcher Höhe bei der Rücknahme von Anteilscheinen vom Rücknahmepreis eine Vergütung für die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien abgezogen werden darf;
    11. Ziffer 11
      welche Vergütung die Depotbank bei Abwicklung des Immobilienfonds erhält.
  3. Absatz 3,Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien darf die Fondsbestimmungen mit Zustimmung ihres Aufsichtsrates und mit Zustimmung der Depotbank ändern; die Änderung bedarf der Bewilligung der Finanzmarktaufsichtsbehörde, sofern es sich nicht um einen Immobilienspezialfonds (Paragraph eins, Absatz 3,) handelt. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Änderung der Fondsbestimmungen den berechtigten Interessen der Anteilinhaber nicht widerspricht. Die Änderung ist zu veröffentlichen. Sie tritt mit dem in der Veröffentlichung angegebenen Tag, frühestens jedoch drei Monate nach der Veröffentlichung, in Kraft.
  4. Absatz 4,Immobilienfonds im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, dürfen, wenn die Fondsbestimmungen nach Absatz eins, bewilligt wurden, nur mit Zustimmung aller Anteilinhaber in Immobilienspezialfonds (Paragraph eins, Absatz 3,) umgewandelt werden.
  5. Absatz 5,Die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat der Finanzmarktaufsichtsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich jeweils nach dem 30. Juni und 31. Dezember in der Form einer Sammelaufstellung die im abgelaufenen Halbjahr aufgelegten und geschlossenen Immobilienspezialfonds (Paragraph eins, Absatz 3,) anzuzeigen. In der Aufstellung sind außer der Bezeichnung der Immobilienspezialfonds, die Zahl der Anleger, die Depotbank sowie das Geschäftsjahr anzugeben. Tritt bei einem bereits angezeigten Immobilienspezialfonds eine Änderung dieser Angaben ein, so ist dies der Finanzmarktaufsichtsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank innerhalb von zwei Monaten nach Wirksamwerden der Änderung anzuzeigen. Auflagen und Verschmelzungen von Spezialfonds sind überdies der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich anzuzeigen. Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen gemäß dem ersten und dritten Satz ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die Oesterreichische Nationalbank gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011

Im RIS seit

05.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015

Gesetzesnummer

20002870

Dokumentnummer

NOR40130320