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§ 7 PFG

Fassungen
ab 30.07.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 170/2023
§ 715.02.202231.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 9/2022
§ 722.03.202014.02.2022 § → § BGBl. I Nr. 16/2020
§ 701.01.201721.03.2020 § → § BGBl. I Nr. 22/2017
§ 730.07.201131.12.2016 BGBl. I Nr. 173/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflegefondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

30.07.2011BGBl. I Nr. 57/2011

Außerkrafttretensdatum

29.07.2011an diesem Tag: BGBl. I Nr. 173/2013

Abkürzung

PFG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Abrechnung der Zweckzuschüsse

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Sicherung sowie der Aus- und Aufbau der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen in der Langzeitpflege gemäß Paragraph 3, wird anhand der jährlichen Vergleichsstatistiken (Paragraph 5,) festgestellt. Erstmals werden die Ergebnisse der Vergleichsstatistik 2011 (Stichtag: 31. Dezember 2011) mit 2010 (Stichtag: 31. Dezember 2010) verglichen.
  2. Absatz 2,Im Falle der Verwendung des Zuschusses zur Sicherung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, hat das betreffende Land die widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung über den diesbezüglichen Mehraufwand zur Sicherung zu belegen.
  3. Absatz 3,Im Falle der Verwendung des Zuschusses zum Aus- oder Aufbau gemäß Paragraph 3, Absatz 2, hat das betreffende Land dessen widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung über zusätzliche
    1. Ziffer eins
      Leistungsstunden im Rahmen der mobilen Dienste
    2. Ziffer 2
      Verrechnungstage bei stationären Leistungen im Rahmen der Kurz- und Langzeitpflege
    3. Ziffer 3
      Besuchstage bei teilstationären Leistungen, wobei Halbtage mit 50 vH berücksichtigt werden
    4. Ziffer 4
      Leistungsstunden im Rahmen des Case- und Caremanagements
    5. Ziffer 5
      Plätze bei alternativen Wohnformen
    zu belegen.
    Die für die Maßnahmen gemäß Absatz 2 und 3 zusätzlich aufgewendeten Mittel sind gesondert auszuweisen.
  4. Absatz 4,Die Erklärungen gemäß Absatz 2 und 3 über das vergangene Kalenderjahr hat jedes Land dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Abrechnung des Zweckzuschusses bis spätestens 30. September eines Kalenderjahres, erstmals bis 30. September 2012 vorzulegen. Für den Fall, dass die Erklärung nicht vorgelegt wird, kann der Bund bis zu zwei Drittel des gewährten Zweckzuschusses mit künftig fälligen Teilbeträgen aufrechnen oder zurückfordern, sofern eine Nachfrist von vier Wochen ungenützt verstrichen ist.
  5. Absatz 5,Nicht widmungsgemäß verbrauchte Mittel werden bei der Anweisung des im November des Folgejahres fälligen Teilbetrags in Abzug gebracht. Für den Fall, dass Zweckzuschüsse für das Jahr 2014 nicht widmungsgemäß verbraucht und die Daten nicht bis 30. September 2015 gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und 3 abgerechnet worden sind, sind diese unverzüglich an den Bund zurück zu erstatten.

Schlagworte

Ausbau, Betreuungsleistung, Kurzzeitpflege, Casemanagement

Im RIS seit

01.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2013

Gesetzesnummer

20007381

Dokumentnummer

NOR40130497