Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 74/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Kuratorium
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Das Kuratorium besteht aus fünf Mitgliedern, die gemäß § 12 aus der Generalversammlung zu wählen sind. Die Funktionsdauer der Mitglieder beträgt fünf Jahre, Wiederbestellungen sind zulässig.Das Kuratorium besteht aus fünf Mitgliedern, die gemäß Paragraph 12, aus der Generalversammlung zu wählen sind. Die Funktionsdauer der Mitglieder beträgt fünf Jahre, Wiederbestellungen sind zulässig.
(2)Absatz 2,Dem Kuratorium obliegen:
Stellungnahmen
zu den Richtlinien, Standards und Abläufen der Qualitätssicherungsverfahren;
zum Finanzplan und zum Rechnungsabschluss;
zur Geschäftsordnung der Generalversammlung;
zur Ausschreibung und Aufnahme von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und deren oder dessen Stellvertretung;
Vorschlag zur Bestellung einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers gemäß § 16 an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister;Vorschlag zur Bestellung einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers gemäß Paragraph 16, an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister;
Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen der Generalversammlung und die Berichterstattung an die Generalversammlung.
(3)Absatz 3,Das Kuratorium hat aus seinem Kreis eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung zu wählen.
(4)Absatz 4,Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2020
Dokumentnummer
NOR40130527