Rechtstracker.at

§ 12 HS-QSG

Fassungen
30.07.2011 bis 31.12.2020 — BGBl. I Nr. 74/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 77/2020
§ 1230.07.201131.12.2020 BGBl. I Nr. 74/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

30.07.2011BGBl. I Nr. 74/2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020danach: BGBl. I Nr. 77/2020

Abkürzung

HS-QSG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Aufgaben der Generalversammlung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Aufgaben der Generalversammlung umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Wahl gemäß Paragraph 5, Absatz eins,;
    2. Ziffer 2
      die Nominierungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 13, Absatz 3,;
    3. Ziffer 3
      die Kenntnisnahme des Finanzplanes, des Rechnungsabschlusses und des Tätigkeitsberichts sowie die Stellungnahme zur Geschäftsordnung des Boards.
  2. Absatz 2,Bei den Nominierungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, sind je ein Mitglied aus den Vertreterinnen und den Vertretern der Universitätenkonferenz, der Fachhochschulkonferenz und der Österreichischen Privatuniversitätenkonferenz zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Die Generalversammlung hat aus ihrem Kreis eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden zu wählen.
  4. Absatz 4,Der Generalversammlung übt ihre Tätigkeit in Vollversammlungen aus.
  5. Absatz 5,Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünfzehn ihrer Mitglieder persönlich anwesend sind. Sie fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
  6. Absatz 6,Die Generalversammlung hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben und der Aufgaben des Kuratoriums gemäß Paragraph 5, sicherstellt.
  7. Absatz 7,Die Mitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.

Im RIS seit

02.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020

Gesetzesnummer

20007384

Dokumentnummer

NOR40130534