Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 74/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Aufgaben der Generalversammlung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Aufgaben der Generalversammlung umfassen:
die Wahl gemäß § 5 Abs. 1;die Wahl gemäß Paragraph 5, Absatz eins,;
die Nominierungen gemäß § 7 Abs. 2 und § 13 Abs. 3;die Nominierungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 13, Absatz 3,;
die Kenntnisnahme des Finanzplanes, des Rechnungsabschlusses und des Tätigkeitsberichts sowie die Stellungnahme zur Geschäftsordnung des Boards.
(2)Absatz 2,Bei den Nominierungen gemäß § 5 Abs. 1 sind je ein Mitglied aus den Vertreterinnen und den Vertretern der Universitätenkonferenz, der Fachhochschulkonferenz und der Österreichischen Privatuniversitätenkonferenz zu berücksichtigen.Bei den Nominierungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, sind je ein Mitglied aus den Vertreterinnen und den Vertretern der Universitätenkonferenz, der Fachhochschulkonferenz und der Österreichischen Privatuniversitätenkonferenz zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Die Generalversammlung hat aus ihrem Kreis eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden zu wählen.
(4)Absatz 4,Der Generalversammlung übt ihre Tätigkeit in Vollversammlungen aus.
(5)Absatz 5,Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünfzehn ihrer Mitglieder persönlich anwesend sind. Sie fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6)Absatz 6,Die Generalversammlung hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben und der Aufgaben des Kuratoriums gemäß § 5 sicherstellt.Die Generalversammlung hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben und der Aufgaben des Kuratoriums gemäß Paragraph 5, sicherstellt.
(7)Absatz 7,Die Mitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2020
Dokumentnummer
NOR40130534