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§ 25 HS-QSG

Fassungen
01.03.2012 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 74/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25 heute01.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 50/2024
§ 2501.01.202130.06.2024 § → § BGBl. I Nr. 77/2020
§ 2501.01.201431.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 79/2013
§ 2501.03.201231.12.2013 BGBl. I Nr. 74/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.03.2012BGBl. I Nr. 74/2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 79/2013

Abkürzung

HS-QSG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Zuständigkeit und Verfahren zur Akkreditierung

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Über einen Antrag auf Akkreditierung und auf Verlängerung der Akkreditierung hat das Board als die für die Akkreditierung zuständige Behörde zu entscheiden.
  2. Absatz 2,Dem Antrag sind beizulegen:
    1. Ziffer eins
      Name der antragstellenden juristischen Person; ist die antragstellende Einrichtung eine juristische Person des privaten Rechts, so ist ein Auszug aus dem Firmenbuch oder Vereinsregister beizubringen;
    2. Ziffer 2
      Alle Unterlagen, die dem Nachweis der Erfüllung der gesetzlich festgelegten Akkreditierungsvoraussetzungen dienen.
  3. Absatz 3,Die Akkreditierung, ihre Verlängerung, ihr Widerruf und ihr Erlöschen haben durch Bescheid zu erfolgen. Die Mitglieder des Boards sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Die Entscheidung des Boards bedarf vor Bescheiderlassung der Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Entscheidung gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt oder im Widerspruch zu nationalen bildungspolitischen Interessen steht.
  4. Absatz 4,Der Akkreditierungsbescheid ist bei Änderung der im Bescheid enthaltenen Inhalte auf Antrag oder von Amts wegen zu ergänzen oder abzuändern.
  5. Absatz 5,Gegen die Bescheide ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
  6. Absatz 6,Auf das Verfahren zur Akkreditierung, ihrer Verlängerung, ihrem Widerruf und zur Feststellung ihres Erlöschens sind das AVG und das Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, mit folgender Maßgabe anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      der verfahrenseinleitende Antrag kann nur bis zum Vorliegen der Berichte der Gutachterinnen oder Gutachter abgeändert werden;
    2. Ziffer 2
      die Entscheidungsfrist beträgt neun Monate.
    3. Ziffer 3
      die Bundesministerin oder der Bundesminister ist nicht sachlich in Betracht kommende Oberbehörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG.

Im RIS seit

02.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2013

Gesetzesnummer

20007384

Dokumentnummer

NOR40130547