Rechtstracker.at

§ 33 HS-QSG

Fassungen
01.03.2012 bis 16.05.2018 — BGBl. I Nr. 74/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 33 heute17.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 31/2018
§ 3301.03.201216.05.2018 BGBl. I Nr. 74/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.03.2012BGBl. I Nr. 74/2011

Außerkrafttretensdatum

16.05.2018danach: BGBl. I Nr. 31/2018

Abkürzung

HS-QSG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

10. Abschnitt
Personal

Beamtinnen und Beamte des Bundes, Vertragsbedienstete des Bundes

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Bedienstete, die in einem öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen und am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den Geschäftsstellen des Fachhochschulrates gemäß FHStG oder des Akkreditierungsrates gemäß UniAkkG sind, werden mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Geschäftsstelle der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zugewiesen.
  2. Absatz 2,Bis zum Ablauf des 31. August 2012 haben die Bediensteten gemäß Absatz eins, auch Dienstleistungen bei den abzuschließenden Verfahren des Fachhochschulrates und des Akkreditierungsrates im entsprechend notwendigen Ausmaß zu erbringen.
  3. Absatz 3,Die Zuweisung gemäß Absatz eins, gilt als Dienstzuteilung, die Bediensteten verbleiben im Planstellenverzeichnis des Bundes und werden vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung weiterhin besoldet und verwaltet. Die Dienst- und Fachaufsicht für diese Bediensteten obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Boards der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria.

Schlagworte

Dienstaufsicht

Im RIS seit

02.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Gesetzesnummer

20007384

Dokumentnummer

NOR40130555