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§ 12 ÖSG 2012

Fassungen
01.07.2012 bis 26.07.2017 — BGBl. I Nr. 75/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute01.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 108/2017
§ 1227.07.201731.12.2017 § → § BGBl. I Nr. 108/2017
§ 1201.07.201226.07.2017 BGBl. I Nr. 75/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ökostromgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.07.2012BGBl. I Nr. 75/2011

Außerkrafttretensdatum

26.07.2017danach: BGBl. I Nr. 108/2017

Abkürzung

ÖSG 2012

Index

58/02 Energierecht

Text

3. Teil
Betriebsförderungen

1. Abschnitt
Allgemeine Kontrahierungspflicht

Kontrahierungspflicht zu festgelegten Einspeisetarifen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Fördermittel für Ökostromanlagen, durch Abschluss von Verträgen über die Abnahme und Vergütung von Ökostrom zu den gemäß Paragraph 39, genehmigten Allgemeinen Bedingungen den ihr angebotenen Ökostrom zu den durch Verordnung gemäß Paragraph 19, bestimmten Einspeisetarifen und für die gemäß Paragraph 16, festgelegte Dauer aus folgenden Anlagen zu kontrahieren:
    1. Ziffer eins
      Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen für den Anteil der eingesetzten und in Ziffer 2, aufgelisteten erneuerbaren Energieträger, jedoch mit Ausnahme der in Absatz 2, Ziffer 2, aufgelisteten erneuerbaren Energieträger;
    2. Ziffer 2
      Ökostromanlagen auf Basis von
      1. Litera a
        Windkraft;
      2. Litera b
        Photovoltaik;
      3. Litera c
        fester und flüssiger Biomasse und Biogas;
      4. Litera d
        Geothermie;
      5. Litera e
        Kleinwasserkraft mit einer Engpassleistung von bis zu 2 MW nach Maßgabe des Paragraph 14, Absatz 7,
  2. Absatz 2,Keine Kontrahierungspflicht gemäß Absatz eins, besteht
    1. Ziffer eins
      für Anlagen, die nicht über einen Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 7, verfügen;
    2. Ziffer 2
      für Anlagen auf Basis von Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm;
    3. Ziffer 3
      für Photovoltaikanlagen mit einer Leistung bis zu 5 kWpeak;
    4. Ziffer 4
      für Anlagen, die zumindest teilweise auf Basis von Geothermie, Biomasse oder von Biogas betrieben werden, sofern sie keinen Brennstoffnutzungsgrad bzw. gesamtenergetischen Nutzungsgrad von mindestens 60 vH erreichen oder keinen dem Stand der Technik entsprechenden Wärmezähler für die Zwecke der Messung der genutzten Wärme installieren;
    5. Ziffer 5
      für Anlagen auf Basis von Biomasse oder von Biogas, die über kein Konzept über die Rohstoffversorgung zumindest über die ersten fünf Betriebsjahre verfügen;
    6. Ziffer 6
      für Anlagen auf Basis von flüssiger Biomasse, die den Nachhaltigkeitsanforderungen für flüssige Biokraftstoffe gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2010, nicht entsprechen;
    7. Ziffer 7
      für Anlagen auf Basis von fester Biomasse, die keine dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Vermeidung von Feinstaub aufweisen.

Schlagworte

Hybridanlage

Im RIS seit

03.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

20007386

Dokumentnummer

NOR40130586