Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ökostromgesetz 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 75/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Text
Konzessionsrücknahme
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann die Konzession zurücknehmen, wenn die Ökostromabwicklungsstelle ihre Tätigkeit
nicht innerhalb von sechs Monaten nach Konzessionserteilung aufnimmt oder
mehr als einen Monat lang nicht ausübt.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die Konzession zurückzunehmen, wenn
sie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist,
die Ökostromabwicklungsstelle ihre Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern nicht erfüllt;
eine Konzessionsvoraussetzung nach § 33 Abs. 2 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vorliegt odereine Konzessionsvoraussetzung nach Paragraph 33, Absatz 2, nach Erteilung der Konzession nicht mehr vorliegt oder
die Ökostromabwicklungsstelle ihren Aufgaben nachhaltig nicht sachgerecht und vorschriftsgemäß nachkommt.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2017
Dokumentnummer
NOR40130608