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§ 45 ÖSG 2012

Fassungen
01.07.2012 bis 26.07.2017 — BGBl. I Nr. 75/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4527.07.201727.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 108/2017 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2021
§ 4501.07.201226.07.2017 BGBl. I Nr. 75/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ökostromgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.07.2012BGBl. I Nr. 75/2011

Außerkrafttretensdatum

26.07.2017danach: BGBl. I Nr. 108/2017

Abkürzung

ÖSG 2012

Index

58/02 Energierecht

Text

Ökostrompauschale

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern ist eine Ökostrompauschale in Euro pro Zählpunkt gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 25, zu leisten, die von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben ist.
  2. Absatz 2,Die Ökostrompauschale beträgt bis einschließlich 2014 pro Kalenderjahr:
    1. Ziffer eins
      für die an den Netzebenen 1 bis 3 angeschlossenen Netznutzer
      35 000 Euro;
    2. Ziffer 2
      für die an den Netzebenen 4 angeschlossenen Netznutzer
      35 000 Euro;
    3. Ziffer 3
      für die an den Netzebenen 5 angeschlossenen Netznutzer
      5 200 Euro;
    4. Ziffer 4
      für die an den Netzebenen 6 angeschlossenen Netznutzer
      320 Euro;
    5. Ziffer 5
      für die an den Netzebenen 7 angeschlossenen Netznutzer
      11 Euro.
  3. Absatz 3,Bei einer Nutzung des Netzes von weniger als einem Kalenderjahr ist pro angefangenem Kalendermonat ein Zwölftel der jeweiligen Ökostrompauschale gemäß Absatz 2, zu entrichten.
  4. Absatz 4,Für die dem Kalenderjahr 2014 folgenden Jahre hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die für die einzelnen Netzebenen geltenden Ökostrompauschalen alle drei Jahre mit Verordnung neu festzusetzen. Dabei ist von folgenden Kriterien auszugehen:
    1. Ziffer eins
      von den für die Förderung von Ökostrom, einschließlich Investitionszuschüsse für Ablauge, kleine und mittlere Wasserkraft sowie Förderungen gemäß KWK-Gesetz, erforderlichen Mitteln sind, basierend auf Prognosen, 38% durch jene Mittel abzudecken, die durch die Ökostrompauschale vereinnahmt werden;
    2. Ziffer 2
      die in Absatz 2, ausgewiesenen Ökostrompauschalen sind im gleichen Verhältnis so anzupassen, dass 38% der erforderlichen Mittel durch die aus der Verrechnung der Ökostrompauschale vereinnahmten Mittel abgedeckt werden.
  5. Absatz 5,Die Einnahmen aus der Ökostrompauschale sind zur Abdeckung folgender Aufwendungen zu verwenden:
    1. Ziffer eins
      Kostenersatz und Investitionszuschüsse gemäß Paragraph 7 und Paragraph 8, KWK-Gesetz;
    2. Ziffer 2
      Investitionszuschüsse für Ablauge gemäß Paragraph 25,;
    3. Ziffer 3
      Investitionszuschüsse für kleine und mittlere Wasserkraft gemäß Paragraph 26 und Paragraph 27,;
    4. Ziffer 4
      sofern Mittel nach Abzug der Aufwendungen gemäß Ziffer eins bis Ziffer 3, verbleiben, der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für Ökostrom (Paragraph 42,).

Im RIS seit

03.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

20007386

Dokumentnummer

NOR40130619