Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ökostromgesetz 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 75/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Text
Ökostrompauschale
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern ist eine Ökostrompauschale in Euro pro Zählpunkt gemäß § 5 Abs. 1 Z 25 zu leisten, die von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben ist.Von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern ist eine Ökostrompauschale in Euro pro Zählpunkt gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 25, zu leisten, die von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben ist.
(2)Absatz 2,Die Ökostrompauschale beträgt bis einschließlich 2014 pro Kalenderjahr:
für die an den Netzebenen 1 bis 3 angeschlossenen Netznutzer
35 000 Euro;
für die an den Netzebenen 4 angeschlossenen Netznutzer
35 000 Euro;
für die an den Netzebenen 5 angeschlossenen Netznutzer
5 200 Euro;
für die an den Netzebenen 6 angeschlossenen Netznutzer
320 Euro;
für die an den Netzebenen 7 angeschlossenen Netznutzer
11 Euro.
(3)Absatz 3,Bei einer Nutzung des Netzes von weniger als einem Kalenderjahr ist pro angefangenem Kalendermonat ein Zwölftel der jeweiligen Ökostrompauschale gemäß Abs. 2 zu entrichten.Bei einer Nutzung des Netzes von weniger als einem Kalenderjahr ist pro angefangenem Kalendermonat ein Zwölftel der jeweiligen Ökostrompauschale gemäß Absatz 2, zu entrichten.
(4)Absatz 4,Für die dem Kalenderjahr 2014 folgenden Jahre hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die für die einzelnen Netzebenen geltenden Ökostrompauschalen alle drei Jahre mit Verordnung neu festzusetzen. Dabei ist von folgenden Kriterien auszugehen:
von den für die Förderung von Ökostrom, einschließlich Investitionszuschüsse für Ablauge, kleine und mittlere Wasserkraft sowie Förderungen gemäß KWK-Gesetz, erforderlichen Mitteln sind, basierend auf Prognosen, 38% durch jene Mittel abzudecken, die durch die Ökostrompauschale vereinnahmt werden;
die in Abs. 2 ausgewiesenen Ökostrompauschalen sind im gleichen Verhältnis so anzupassen, dass 38% der erforderlichen Mittel durch die aus der Verrechnung der Ökostrompauschale vereinnahmten Mittel abgedeckt werden.die in Absatz 2, ausgewiesenen Ökostrompauschalen sind im gleichen Verhältnis so anzupassen, dass 38% der erforderlichen Mittel durch die aus der Verrechnung der Ökostrompauschale vereinnahmten Mittel abgedeckt werden.
(5)Absatz 5,Die Einnahmen aus der Ökostrompauschale sind zur Abdeckung folgender Aufwendungen zu verwenden:
Kostenersatz und Investitionszuschüsse gemäß § 7 und § 8 KWK-Gesetz;Kostenersatz und Investitionszuschüsse gemäß Paragraph 7 und Paragraph 8, KWK-Gesetz;
Investitionszuschüsse für Ablauge gemäß § 25;Investitionszuschüsse für Ablauge gemäß Paragraph 25,;
Investitionszuschüsse für kleine und mittlere Wasserkraft gemäß § 26 und § 27;Investitionszuschüsse für kleine und mittlere Wasserkraft gemäß Paragraph 26 und Paragraph 27,;
sofern Mittel nach Abzug der Aufwendungen gemäß Z 1 bis Z 3 verbleiben, der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für Ökostrom (§ 42).sofern Mittel nach Abzug der Aufwendungen gemäß Ziffer eins bis Ziffer 3, verbleiben, der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für Ökostrom (Paragraph 42,).
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2017
Dokumentnummer
NOR40130619