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§ 3 FlugAbgG

Fassungen
01.01.2011 bis 14.12.2012 — BGBl. I Nr. 76/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute15.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 112/2012
§ 301.01.201114.12.2012 BGBl. I Nr. 76/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flugabgabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. I Nr. 76/2011

Außerkrafttretensdatum

14.12.2012danach: BGBl. I Nr. 112/2012

Abkürzung

FlugAbgG

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 16, Absatz 2,

Text

Befreiung von der Abgabenpflicht

Paragraph 3,

Von der Flugabgabe ist befreit:

  1. Ziffer eins
    Der Abflug von Passagieren, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keinen eigenen Sitzplatz verfügen.
  2. Ziffer 2
    Der Abflug von Personen, die zur Flugbesatzung gehören oder die als Flugbesatzungsmitglieder eines anderen Fluges an ihren Einsatzort oder von ihrem Einsatzort geflogen werden.
  3. Ziffer 3
    Der Abflug zu Ausbildungszwecken oder zum Zweck des Absprunges mit einem Fallschirm.
  4. Ziffer 4
    Der Abflug ausschließlich zu militärischen, medizinischen oder humanitären Zwecken.
  5. Ziffer 5
    Der Abflug von Transit- und Transferpassagieren nach einer Zwischenlandung auf einem inländischen Flughafen, die zu einer planmäßigen Unterbrechung der Flugreise des Passagiers von weniger als 24 Stunden geführt hat.
  6. Ziffer 6
    Der Abflug nach einer nicht planmäßigen Landung.
  7. Ziffer 7
    Der Abflug von Luftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht bis einschließlich 2 000 Kilogramm.

Schlagworte

Transitpassagier

Im RIS seit

04.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012

Gesetzesnummer

20007051

Dokumentnummer

NOR40130639