Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 242aParagraph 242 a
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 242a.Paragraph 242 a,
(1)Absatz eins,Für Gemeindeabgaben gilt Folgendes: Abweichend von § 242 erster Satz sind Abgabenbeträge unter fünf Euro nicht zu vollstrecken.Für Gemeindeabgaben gilt Folgendes: Abweichend von Paragraph 242, erster Satz sind Abgabenbeträge unter fünf Euro nicht zu vollstrecken.
(2)Absatz 2,Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes: Guthaben (§ 215) unter fünf Euro sind nicht zurückzuzahlen. Dies gilt sinngemäß für Rückzahlungen gemäß § 240 Abs. 3 und § 241.Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes: Guthaben (Paragraph 215,) unter fünf Euro sind nicht zurückzuzahlen. Dies gilt sinngemäß für Rückzahlungen gemäß Paragraph 240, Absatz 3 und Paragraph 241,
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2016
Dokumentnummer
NOR40130711