Rechtstracker.at

§ 31 InvFG 2011

Fassungen
01.07.2011 bis 17.03.2016 — BGBl. I Nr. 77/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 31 heute18.03.2016 § → § BGBl. I Nr. 115/2015
§ 3101.07.201117.03.2016 BGBl. I Nr. 77/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.07.2011BGBl. I Nr. 77/2011

Außerkrafttretensdatum

17.03.2016danach: BGBl. I Nr. 115/2015

Abkürzung

InvFG 2011

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Tritt mit 1. September 2011 in Kraft vergleiche Paragraph 200, Absatz eins,).

Für Verwaltungsgesellschaften gemäß Artikel 6, der Richtlinie 2009/65/EG, welche in einem anderen Mitgliedstaat konzessioniert sind und über eine Zweigstelle, im Wege der Dienstleistungsfreiheit oder kollektiven Portfolioverwaltung in Österreich tätig werden, gilt diese Bestimmung samt den in ihr verwiesenen Normen rückwirkend ab 1. Juli 2011 vergleiche Paragraph 200, Absatz 3,).

Text

Bearbeitung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen und Mitteilungspflichten

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Die Verwaltungsgesellschaft hat einem Anteilinhaber, dessen Zeichnungs- oder Rücknahmeauftrag sie ausgeführt hat, diese Ausführung schnellstmöglich, spätestens jedoch am ersten Geschäftstag nach Auftragsausführung oder – sofern die Verwaltungsgesellschaft die Bestätigung von einem Dritten erhält – spätestens am ersten Geschäftstag nach Eingang der Bestätigung des Dritten auf einem dauerhaften Datenträger gemäß Paragraph 133, zu bestätigen. Besteht bereits eine Verpflichtung einer anderen Person, dem Anteilinhaber diese Informationen unverzüglich zuzusenden, so kann die Bestätigungsmitteilung der Verwaltungsgesellschaft unterbleiben.
  2. Absatz 2,Die Mitteilung nach Absatz eins, hat, sofern anwendbar, folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name der Verwaltungsgesellschaft;
    2. Ziffer 2
      Name oder sonstige Bezeichnung des Anteilinhabers;
    3. Ziffer 3
      Datum und Uhrzeit des Auftragseingangs sowie Zahlungsweise;
    4. Ziffer 4
      Datum der Ausführung;
    5. Ziffer 5
      Name des OGAW;
    6. Ziffer 6
      Art des Auftrags (Zeichnung oder Rücknahme);
    7. Ziffer 7
      Zahl der betroffenen Anteile;
    8. Ziffer 8
      Stückwert, zu dem die Anteile gezeichnet oder zurückgenommen wurden;
    9. Ziffer 9
      Referenz-Wertstellungsdatum;
    10. Ziffer 10
      Bruttoauftragswert einschließlich Zeichnungsgebühren oder Nettobetrag nach Rücknahmegebühren;
    11. Ziffer 11
      Summe der in Rechnung gestellten Provisionen und Auslagen sowie auf Wunsch des Anlegers Aufschlüsselung nach Einzelposten.
  3. Absatz 3,Bei regelmäßiger Auftragsausführung für einen Anteilinhaber hat die Verwaltungsgesellschaft die in Absatz 2, genannten Informationen dem Anteilinhaber entweder gemäß Absatz eins, oder mindestens alle sechs Monate über die diesen Zeitraum betreffenden Geschäfte zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Die Verwaltungsgesellschaft hat dem Anteilinhaber auf Wunsch Informationen über den Status seines Auftrags gemäß Paragraph 133, zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Für den Fall, dass die Verwaltungsgesellschaft gemäß Paragraph 5, Absatz 5, die Depotbank mit den Aufgaben der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen beauftragt hat, sind die Pflichten gemäß Absatz eins bis 4 von der Depotbank einzuhalten.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011

Schlagworte

Zeichnungsauftrag

Im RIS seit

04.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40130780