Rechtstracker.at

§ 40 InvFG 2011

Fassungen
01.09.2011 bis 17.03.2016 — BGBl. I Nr. 77/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 40 heute13.10.2016 § → § BGBl. I Nr. 73/2016
§ 4018.03.201612.10.2016 § → § BGBl. I Nr. 115/2015
§ 4001.09.201117.03.2016 BGBl. I Nr. 77/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.09.2011BGBl. I Nr. 77/2011

Außerkrafttretensdatum

17.03.2016danach: BGBl. I Nr. 115/2015

Abkürzung

InvFG 2011

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Aufgaben der Depotbank

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Die Verwaltungsgesellschaft hat mit der Verwahrung der zu einem OGAW (Paragraph 50,) gehörigen Wertpapiere und mit der Führung der zum OGAW gehörigen Konten eine Depotbank, die die Anforderungen des Paragraph 41, erfüllt, zu beauftragen.
  2. Absatz 2,Die Depotbank hat zu gewährleisten, dass
    1. Ziffer eins
      der Verkauf, die Ausgabe, die Rücknahme, die Auszahlung und die Aufhebung der Anteile, die für Rechnung des OGAW oder durch die Verwaltungsgesellschaft vorgenommen werden, gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den Fondsbestimmungen im Interesse der Anteilinhaber erfolgt;
    2. Ziffer 2
      die Berechnung des Wertes der Anteile gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den Fondsbestimmungen im Interesse der Anteilinhaber erfolgt;
    3. Ziffer 3
      ihr bei Geschäften, die sich auf das Vermögen des Investmentfonds beziehen, der Gegenwert unverzüglich übertragen wird;
    4. Ziffer 4
      die Erträge des Investmentfonds gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den Fondsbestimmungen verwendet werden.
  3. Absatz 3,Die Depotbank hat den Weisungen der Verwaltungsgesellschaft Folge zu leisten, außer diese Weisungen verstoßen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder die Fondsbestimmungen.
  4. Absatz 4,Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen gemäß Paragraph 37, EO durch Klage Widerspruch zu erheben, wenn auf einen zu einem OGAW gehörigen Vermögenswert Exekution geführt wird, sofern es sich nicht um eine gemäß Paragraphen 80 bis 84 begründete Forderung gegen den OGAW handelt.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011

Im RIS seit

04.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40130789