Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Investmentfondsgesetz 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 77/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 67Paragraph 67
Beachte
Tritt mit 1. September 2011 in Kraft (vgl. § 200 Abs. 1).Tritt mit 1. September 2011 in Kraft vergleiche Paragraph 200, Absatz eins,).
Für Verwaltungsgesellschaften gemäß Art. 6 der Richtlinie 2009/65/EG, welche in einem anderen Mitgliedstaat konzessioniert sind und über eine Zweigstelle, im Wege der Dienstleistungsfreiheit oder kollektiven Portfolioverwaltung in Österreich tätig werden, gilt diese Bestimmung samt den in ihr verwiesenen Normen rückwirkend ab 1. Juli 2011 (vgl. § 200 Abs. 3).Für Verwaltungsgesellschaften gemäß Artikel 6, der Richtlinie 2009/65/EG, welche in einem anderen Mitgliedstaat konzessioniert sind und über eine Zweigstelle, im Wege der Dienstleistungsfreiheit oder kollektiven Portfolioverwaltung in Österreich tätig werden, gilt diese Bestimmung samt den in ihr verwiesenen Normen rückwirkend ab 1. Juli 2011 vergleiche Paragraph 200, Absatz 3,).
Text
Liquide Finanzanlagen
§ 67.Paragraph 67,
(1)Absatz eins,Für das Vermögen eines OGAW dürfen ausschließlich
Wertpapiere im Sinne von § 3 Abs. 2 Z 13 in Verbindung mit § 69,Wertpapiere im Sinne von Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 13, in Verbindung mit Paragraph 69,,
Geldmarktinstrumente im Sinne von § 3 Abs. 2 Z 14 in Verbindung mit § 70,Geldmarktinstrumente im Sinne von Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 14, in Verbindung mit Paragraph 70,,
Anteile an OGAW im Sinne von § 50 oder Art. 5 der Richtlinie 2009/65/EG in Verbindung mit § 71 und Anteile an anderen Organismen des offenen Typs zur gemeinsamen Veranlagung in liquiden Finanzanlagen nach den Grundsätzen der Risikostreuung (OGA),Anteile an OGAW im Sinne von Paragraph 50, oder Artikel 5, der Richtlinie 2009/65/EG in Verbindung mit Paragraph 71 und Anteile an anderen Organismen des offenen Typs zur gemeinsamen Veranlagung in liquiden Finanzanlagen nach den Grundsätzen der Risikostreuung (OGA),
Sichteinlagen oder kündbare Einlagen im Sinne von § 72,Sichteinlagen oder kündbare Einlagen im Sinne von Paragraph 72,,
abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate) einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Finanzinstrumente im Sinne von § 73abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate) einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Finanzinstrumente im Sinne von Paragraph 73
erworben werden.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 Z 1, 2 und 5 genannten Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Derivate vorbehaltlich § 73 dürfen nur erworben werden, wenn sieDie in Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 5 genannten Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Derivate vorbehaltlich Paragraph 73, dürfen nur erworben werden, wenn sie
an einem geregelten Markt gemäß § 1 Abs. 2 BörseG notiert oder gehandelt werden, oderan einem geregelten Markt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BörseG notiert oder gehandelt werden, oder
an einem anderen geregelten Markt eines EWR-Mitgliedstaats, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden, oder
an einer Wertpapierbörse eines Drittlandes (§ 2 Z 8 BWG) amtlich notiert oder an einem anderen geregelten Markt eines Drittlandes, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses Marktes in den Fondsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist.an einer Wertpapierbörse eines Drittlandes (Paragraph 2, Ziffer 8, BWG) amtlich notiert oder an einem anderen geregelten Markt eines Drittlandes, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses Marktes in den Fondsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist.
(3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 2 genügt bei Wertpapieren aus Neuemissionen, wennAbweichend von Absatz 2, genügt bei Wertpapieren aus Neuemissionen, wenn
die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse oder an einem anderen geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, beantragt wird, und sofern die Wahl dieser Börse oder dieses Marktes in den Fondsbestimmungen vorgesehen ist, und
die unter Z 1 genannte Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird.die unter Ziffer eins, genannte Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird.
(4)Absatz 4,Höchstens 10 vH des Fondsvermögens dürfen in anderen als den in den Abs. 2 und 3 und §§ 69 und 70 genannten Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten veranlagt werden.Höchstens 10 vH des Fondsvermögens dürfen in anderen als den in den Absatz 2 und 3 und Paragraphen 69 und 70 genannten Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten veranlagt werden.
Anmerkung
EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2017
Dokumentnummer
NOR40130816