Rechtstracker.at

§ 70 InvFG 2011

Fassungen
01.07.2011 bis 19.07.2015 — BGBl. I Nr. 77/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 70 heute21.08.2018 § → § BGBl. I Nr. 67/2018
§ 7020.07.201520.08.2018 § → § BGBl. I Nr. 68/2015
§ 7001.07.201119.07.2015 BGBl. I Nr. 77/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 70

Inkrafttretensdatum

01.07.2011BGBl. I Nr. 77/2011

Außerkrafttretensdatum

19.07.2015danach: BGBl. I Nr. 68/2015

Abkürzung

InvFG 2011

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Tritt mit 1. September 2011 in Kraft vergleiche Paragraph 200, Absatz eins,).

Für Verwaltungsgesellschaften gemäß Artikel 6, der Richtlinie 2009/65/EG, welche in einem anderen Mitgliedstaat konzessioniert sind und über eine Zweigstelle, im Wege der Dienstleistungsfreiheit oder kollektiven Portfolioverwaltung in Österreich tätig werden, gilt diese Bestimmung samt den in ihr verwiesenen Normen rückwirkend ab 1. Juli 2011 vergleiche Paragraph 200, Absatz 3,).

Text

Geldmarktinstrumente

Paragraph 70,

  1. Absatz eins,Als Geldmarktinstrument (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 14,) gilt ein Finanzinstrument, das üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt wird, wenn zumindest eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
    1. Ziffer eins
      Das Finanzinstrument hat bei der Emission eine Laufzeit von bis zu 397 Tagen;
    2. Ziffer 2
      es hat eine Restlaufzeit von bis zu 397 Tagen;
    3. Ziffer 3
      seine Rendite wird regelmäßig, mindestens aber alle 397 Tage entsprechend der Geldmarktsituation angepasst;
    4. Ziffer 4
      sein Risikoprofil, einschließlich Kredit- und Zinsrisiko, entspricht dem Risikoprofil von Finanzinstrumenten, die eine Laufzeit gemäß Ziffer eins, oder Ziffer 2, aufweisen oder einer Renditeanpassung gemäß Ziffer 3, unterliegen.
  2. Absatz 2,Ein Finanzinstrument ist liquide gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 14,, wenn es, unter Berücksichtigung der Pflicht zur Auszahlung oder Rücknahme der Anteilscheine gemäß Paragraph 55, Absatz 2,, innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußerbar ist. Der Wert eines Finanzinstrumentes ist dann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 14, genau bestimmbar, wenn es exakte und verlässliche Bewertungssysteme gibt, die
    1. Ziffer eins
      dem OGAW die Ermittlung eines Nettobestandswertes ermöglichen, der dem Wert entspricht, zu dem das im Portfolio gehaltene Finanzinstrument in einem Geschäft zwischen sachverständigen, vertragswilligen und unabhängigen Geschäftspartnern ausgetauscht werden könnte und
    2. Ziffer 2
      entweder auf Marktdaten oder Bewertungsmodellen einschließlich Systemen, die auf den fortgeführten Anschaffungskosten beruhen, basieren.
  3. Absatz 3,Das Vorliegen der Liquidität (Absatz 2,) und der jederzeit genauen Bestimmbarkeit des Wertes (Absatz 2, Ziffer eins, und 2) wird bei Geldmarktinstrumenten, die an einem geregelten Markt im Sinne von Paragraph 67, Absatz 2, oder 3 notiert oder gehandelt werden, angenommen, es sei denn, der Verwaltungsgesellschaft liegen Informationen vor, die zu einer anderen Feststellung führen würden.
  4. Absatz 4,Abweichend von Paragraph 67, Absatz 2, darf auch in Geldmarktinstrumente veranlagt werden, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden, frei übertragbar sind, unter die Definition des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 14, fallen und über die angemessene Informationen vorliegen, einschließlich solcher Informationen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage in solche Instrumente verbundenen Kreditrisiken ermöglichen, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente bereits Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, vorausgesetzt, sie werden,
    1. Ziffer eins
      von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation, oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert oder
    2. Ziffer 2
      von Unternehmen begeben, deren Wertpapiere auf den unter Paragraph 67, Absatz 2, bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden, oder
    3. Ziffer 3
      von einem Institut begeben oder garantiert, das gemäß den im Unionsrecht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder von einem Institut begeben oder garantiert, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der FMA mindestens so streng sind wie die des Unionsrechts, unterliegt und diese einhält, oder
    4. Ziffer 4
      von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von der FMA zugelassen wurde, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen der in Paragraph 67, Absatz eins bis 3 genannten gleichwertig sind und sofern es sich bei dem Emittenten entweder um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 000 000 Euro, das seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660/EWG erstellt und veröffentlicht, oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder um einen Rechtsträger handelt, der in Unternehmens-, Gesellschafts- oder Vertragsform die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einem Kreditinstitut eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll; die Kreditlinie hat durch ein Finanzinstitut gesichert zu sein, das selbst die in Ziffer 3, genannten Kriterien erfüllt.
  5. Absatz 5,Die FMA kann durch Verordnung
    1. Ziffer eins
      in Bezug auf „angemessene Informationen“ gemäß Absatz 4, in Entsprechung von Artikel 5, der Richtlinie 2007/16/EG festlegen, welche Informationen angemessen sind, wobei Informationen über Instrumente, Emittenten, Emissionsprogramme sowie damit verbundene Kreditrisiken vorliegen müssen;
    2. Ziffer 2
      die Kriterien, die zur Beurteilung der Gleichwertigkeit von Aufsichtsbestimmungen gemäß Absatz 4, Ziffer 3, heranzuziehen sind, in Entsprechung von Artikel 6, der Richtlinie 2007/16/EG festlegen;
    3. Ziffer 3
      die Kriterien, betreffend die Definition, Bezeichnung, Veröffentlichungspflichten, Anlegerinformation und Anlagebeschränkungen von Geldmarktfonds und Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur unter Bedachtnahme auf die europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich festlegen.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011

Schlagworte

Kreditrisiko, Einlagenschutz, Unternehmensform, Gesellschaftsform

Im RIS seit

04.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2015

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40130819