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§ 134 InvFG 2011

Fassungen
01.07.2011 bis 21.07.2013 — BGBl. I Nr. 77/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 134 heute29.07.2026 § → § BGBl. I Nr. 57/2026
§ 13425.07.202528.07.2026 § → § BGBl. I Nr. 49/2025
§ 13401.01.202324.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 112/2022
§ 13403.01.201831.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 107/2017
§ 13422.07.201302.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 135/2013
§ 13401.07.201121.07.2013 BGBl. I Nr. 77/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 134

Inkrafttretensdatum

01.07.2011BGBl. I Nr. 77/2011

Außerkrafttretensdatum

21.07.2013danach: BGBl. I Nr. 135/2013

Abkürzung

InvFG 2011

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Tritt mit 1. September 2011 in Kraft vergleiche Paragraph 200, Absatz eins,).

Für Verwaltungsgesellschaften gemäß Artikel 6, der Richtlinie 2009/65/EG, welche in einem anderen Mitgliedstaat konzessioniert sind und über eine Zweigstelle, im Wege der Dienstleistungsfreiheit oder kollektiven Portfolioverwaltung in Österreich tätig werden, gilt diese Bestimmung samt den in ihr verwiesenen Normen rückwirkend ab 1. Juli 2011 vergleiche Paragraph 200, Absatz 3,).

Text

3. Abschnitt
Wesentliche Informationen für den Anleger – Kundeninformationsdokument

Kundeninformationsdokument - KID

Paragraph 134,

  1. Absatz eins,Die Verwaltungsgesellschaft hat für jeden OGAW, den sie verwaltet, ein kurzes Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger zu erstellen. Dieses Dokument wird in der Verordnung (EU) Nr. 583 aus 2010, als „Wesentliche Anlegerinformation“ und in diesem Bundesgesetz als „Kundeninformationsdokument“ oder kurz „KID“ bezeichnet. Der Ausdruck „Wesentliche Anlegerinformation“ ist im KID klar und deutlich in den in Paragraph 142, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Sprachen zu erwähnen.
  2. Absatz 2,Das Kundeninformationsdokument ist eine vorvertragliche Information. Es muss redlich, eindeutig und nicht irreführend sein und mit den einschlägigen Teilen des Prospekts übereinstimmen. Die zentralen Elemente (Paragraph 135, Absatz 2,) des KID müssen stets auf dem neuesten Stand (Paragraph 131, Absatz 6,) sein.
  3. Absatz 3,Aufgrund des KID, einschließlich der Übersetzung, alleine kann der Anleger noch keine zivilrechtliche Haftung ableiten, es sei denn, die Informationen sind irreführend, unrichtig oder nicht mit den einschlägigen Teilen des Prospekts vereinbar. Das KID muss eine eindeutige diesbezügliche Warnung enthalten.
  4. Absatz 4,Das KID ist kurz zu halten und in allgemein verständlicher Sprache abzufassen. Es ist in einem einheitlichen Format zu erstellen, um Vergleiche zu ermöglichen, und in einer Weise zu präsentieren, die für Kleinanleger im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 14, WAG 2007 aller Voraussicht nach verständlich ist. Dabei sind die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 583 aus 2010, einzuhalten. Die FMA kann mittels Verordnung unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich nähere Angaben zu Artikel 8 und Artikel 10, Absatz 2, Buchstabe b sowie Annex römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 583 aus 2010, insbesondere im Hinblick auf die Übergangsbestimmungen, die Beschreibung eines synthetischen Indikators, auf die Risikokategorien, die Wertentwicklungen des OGAW sowie die laufenden Kosten festlegen.
  5. Absatz 5,Das KID ist in allen Mitgliedstaaten, in denen der Vertrieb der OGAW-Anteile gemäß Paragraph 139, notifiziert wurde, abgesehen von der Übersetzung, ohne Änderungen oder Ergänzungen zu verwenden.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011

Im RIS seit

04.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2013

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40130883