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§ 139 InvFG 2011

Fassungen
01.07.2011 bis 10.12.2021 — BGBl. I Nr. 77/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 139 heute29.07.2026 § → § BGBl. I Nr. 57/2026
§ 13920.07.202228.07.2026 § → § BGBl. I Nr. 112/2022
§ 13911.12.202119.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 198/2021
§ 13901.07.201110.12.2021 BGBl. I Nr. 77/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 139

Inkrafttretensdatum

01.07.2011BGBl. I Nr. 77/2011

Außerkrafttretensdatum

10.12.2021danach: BGBl. I Nr. 198/2021

Abkürzung

InvFG 2011

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Tritt mit 1. September 2011 in Kraft vergleiche Paragraph 200, Absatz eins,).

Für Verwaltungsgesellschaften gemäß Artikel 6, der Richtlinie 2009/65/EG, welche in einem anderen Mitgliedstaat konzessioniert sind und über eine Zweigstelle, im Wege der Dienstleistungsfreiheit oder kollektiven Portfolioverwaltung in Österreich tätig werden, gilt diese Bestimmung samt den in ihr verwiesenen Normen rückwirkend ab 1. Juli 2011 vergleiche Paragraph 200, Absatz 3,).

Text

5. Abschnitt
Vertrieb von OGAW-Anteilen in anderen Mitgliedstaaten als dem Zulassungsstaat des OGAW

Vertrieb von Anteilen eines im Inland bewilligten OGAW in anderen Mitgliedstaaten

Paragraph 139,

  1. Absatz eins,Wenn ein OGAW beabsichtigt, seine Anteile in einem anderen Mitgliedstaat zu vertreiben, so hat er der FMA im Voraus ein Anzeigeschreiben gemäß Artikel eins, der Verordnung (EU) Nr. 584 aus 2010, zu übermitteln, das folgende Angaben und Unterlagen zu umfassen hat:
    1. Ziffer eins
      Angaben zu den Modalitäten der Vermarktung der OGAW-Anteile im Aufnahmemitgliedstaat;
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls Angaben zu den Anteilsgattungen und Teilfonds;
    3. Ziffer 3
      sofern der OGAW von der Verwaltungsgesellschaft, die ihn verwaltet, vertrieben wird (Paragraph 37, – Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit), einen Hinweis darauf;
    4. Ziffer 4
      eine aktuelle Fassung
      1. Litera a
        der Fondsbestimmungen,
      2. Litera b
        des Prospektes sowie
      3. Litera c
        gegebenenfalls des letzten Rechenschaftsberichtes und des anschließenden Halbjahresberichtes
      in der gemäß Paragraph 142, Absatz eins, Ziffer 4, angefertigten Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des Aufnahmemitgliedstaates des OGAW oder in eine von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates akzeptierte Sprache oder in eine in der Finanzwelt gebräuchlichen Sprache und
    5. Ziffer 5
      das in Paragraph 134, genannte Kundeninformationsdokument in der gemäß Paragraph 142, Absatz eins, Ziffer 4, angefertigten Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des Aufnahmemitgliedstaates des OGAW oder in eine von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates akzeptierte Sprache.
  2. Absatz 2,Die FMA hat nach Prüfung der Vollständigkeit der gemäß Absatz eins, übermittelten Angaben und Unterlagen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der OGAW seine Anteile vertreiben möchte, spätestens zehn Arbeitstage nach Eingang des Anzeigeschreibens und der vollständigen in Absatz eins, geforderten Unterlagen die vollständigen in Absatz eins, genannten Unterlagen zu übermitteln und eine Bescheinigung gemäß Artikel 2, der Verordnung (EU) Nr. 584 aus 2010, beizufügen, dass der OGAW die in der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Bedingungen erfüllt. Paragraph 13, Absatz 3, letzter Satz AVG findet dabei keine Anwendung.
  3. Absatz 3,Die FMA hat den OGAW unmittelbar nach dem Versand der Unterlagen darüber zu benachrichtigen. Der OGAW kann seine Anteile ab dem Datum dieser Benachrichtigung im Aufnahmemitgliedstaat auf den Markt bringen.
  4. Absatz 4,Das in Absatz eins, genannte Anzeigeschreiben ist vom Anzeigenden und die in Absatz 2, genannte Bescheinigung ist von der FMA in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache oder in deutscher Sprache, sofern es sich dabei auch um die Amtssprache des Aufnahmemitgliedstaates handelt, abzufassen.
  5. Absatz 5,Die elektronische Übermittlung und Hinterlegung der in Absatz eins und 2 genannten Unterlagen ist zulässig und die FMA hat zu diesem Zweck eine e-mail-Adresse gemäß Artikel 3, der Verordnung (EU) Nr. 584 aus 2010, bekannt zu geben, an die die Unterlagen und Informationen sowie die Änderungen der Unterlagen und Informationen gemäß Absatz eins,, entweder mittels Beschreibung der Änderung oder unter Beifügung einer neuen Fassung in einem allgemein üblichen elektronischen Format, geschickt werden können.
  6. Absatz 6,Die Verwaltungsgesellschaft eines in Österreich bewilligten OGAW hat dafür zu sorgen, dass sämtliche Informationen und Unterlagen gemäß Absatz eins, Ziffer 4 und 5 samt allfälliger Übersetzungen auf einer Internet-Seite, die in dem gemäß Absatz eins, zu übermittelnden Anzeigeschreiben anzugeben ist, für die FMA sowie für die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates elektronisch zugänglich sind, stets auf dem neuesten Stand sind und die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates über jede Änderung an den in Absatz eins, genannten Unterlagen und deren elektronische Verfügbarkeit informiert ist. Jede auf dieser Website zur Verfügung gestellte Unterlage ist dort in einem allgemein üblichen elektronischen Format bereitzustellen.
  7. Absatz 7,Die FMA kann unter Berücksichtigung der Vorgaben von ESMA mittels Verordnung für die Zwecke des Absatz 5 und 6 geeignete elektronische Datenverarbeitungs- und Zentralspeichersysteme vorsehen.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011

Schlagworte

Dienstleistungsfreiheit, Datenverarbeitungssystem

Im RIS seit

04.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40130888