Rechtstracker.at

§ 6 ODGV 2011

Fassungen
28.07.2011 bis 28.12.2015 — BGBl. II Nr. 239/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute29.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 161/2015
§ 628.07.201128.12.2015 BGBl. II Nr. 239/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

28.07.2011BGBl. II Nr. 239/2011

Außerkrafttretensdatum

28.12.2015danach: BGBl. I Nr. 161/2015

Abkürzung

ODGV 2011

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht, 95/07 Dampfkesselrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 36, Absatz 2,

Text

Bevollmächtigte

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. Die Verpflichtungen nach Paragraph 5, Absatz eins und 2 sowie die Erstellung der technischen Unterlagen dürfen nicht Teil des Auftrages eines Bevollmächtigten sein.
  2. Absatz 2,Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag gestattet dem Bevollmächtigten mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Bereithaltung der technischen Unterlagen für die nationalen Überwachungsbehörden über mindestens den Zeitraum, der im ADR oder RID für Hersteller festgelegt ist.
    2. Ziffer 2
      Auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde, Aushändigung aller Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte erforderlich sind, in einer Sprache, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Für ortsbewegliche Druckgeräte die zur Bereitstellung auf dem Markt in Österreich vorgesehen sind, sind diese Informationen und Unterlagen in deutscher Sprache auszuführen.
    3. Ziffer 3
      Auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden, Kooperation bei allen zum Aufgabenbereich gehörenden Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit ortsbeweglichen Druckgeräten verbunden sind.
  3. Absatz 3,Identität und Anschrift des Bevollmächtigten sind in der Konformitätsbescheinigung gemäß dem ADR oder RID anzugeben.
  4. Absatz 4,Die vom Bevollmächtigten dem Betreiber zur Verfügung gestellten Informationen haben den im ADR oder RID und den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu entsprechen.

Im RIS seit

09.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

20007390

Dokumentnummer

NOR40130959