Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 239/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht, 95/07 Dampfkesselrecht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 36, Absatz 2,
Text
Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Vertreiber gelten
§ 11.Paragraph 11,
Ein Einführer oder Vertreiber gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Verpflichtungen eines Herstellers nach § 5, wenn er ortsbewegliche Druckgeräte unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder bereits auf dem Markt befindliche ortsbewegliche Druckgeräte so verändert, dass die Konformität mit den geltenden Anforderungen beeinträchtigt werden kann. Ein Einführer oder Vertreiber gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Verpflichtungen eines Herstellers nach Paragraph 5,, wenn er ortsbewegliche Druckgeräte unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder bereits auf dem Markt befindliche ortsbewegliche Druckgeräte so verändert, dass die Konformität mit den geltenden Anforderungen beeinträchtigt werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Dokumentnummer
NOR40130964