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§ 15 ODGV 2011

Fassungen
28.07.2011 bis 28.12.2015 — BGBl. II Nr. 239/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute29.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 161/2015
§ 1528.07.201128.12.2015 BGBl. II Nr. 239/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

28.07.2011BGBl. II Nr. 239/2011

Außerkrafttretensdatum

28.12.2015danach: BGBl. I Nr. 161/2015

Abkürzung

ODGV 2011

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht, 95/07 Dampfkesselrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 36, Absatz 2,

Text

Allgemeine Grundsätze der Pi-Kennzeichnung

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Pi-Kennzeichnung ist ausschließlich vom Hersteller oder im Falle der Neubewertung der Konformität gemäß Anlage 2 anzubringen. Bei Gasflaschen, die bereits die Anforderungen der Anlage A.4.1 der VBV 2002 erfüllen, wird die Pi-Kennzeichnung von der notifizierten Stelle oder unter deren Aufsicht angebracht.
  2. Absatz 2,Die Pi-Kennzeichnung darf nur auf ortsbeweglichen Druckgeräten angebracht werden, welche
    1. Ziffer eins
      die im ADR oder RID und in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen für die Konformitätsbewertung erfüllen, oder
    2. Ziffer 2
      die in Paragraph 14, genannten Anforderungen für die Neubewertung der Konformität erfüllen.
    Andere ortsbewegliche Druckgeräte dürfen nicht mit dieser Kennzeichnung versehen werden.
  3. Absatz 3,Indem er die Pi-Kennzeichnung anbringt oder anbringen lässt, gibt der Hersteller zu erkennen, dass er die Verantwortung für die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte mit allen einschlägigen Anforderungen des ADR oder RID und dieser Verordnung übernimmt.
  4. Absatz 4,Für die Zwecke dieser Verordnung stellt die Pi-Kennzeichnung die einzige Kennzeichnung dar, mit der die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte mit den einschlägigen Anforderungen des ADR oder RID und dieser Verordnung bescheinigt wird.
  5. Absatz 5,Das Anbringen von Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften, deren Bedeutung oder Gestalt von Dritten mit der Bedeutung oder Gestalt der Pi-Kennzeichnung verwechselt werden kann, ist auf ortsbeweglichen Druckgeräten untersagt. Jede andere Kennzeichnung darf auf ortsbeweglichen Druckgeräten angebracht werden, sofern sie Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Bedeutung der Pi-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
  6. Absatz 6,Die Pi-Kennzeichnung ist auf abnehmbaren Teilen nachfüllbarer ortsbeweglicher Druckgeräte anzubringen, die eine unmittelbare Sicherheitsfunktion haben.

Im RIS seit

09.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

20007390

Dokumentnummer

NOR40130968