Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 239/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht, 95/07 Dampfkesselrecht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 36, Absatz 2,
Text
Abschnitt 4
Notifizierende Behörde und notifizierte Stellen
Notifizierende Behörde
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Notifizierende Behörde für die gemäß dieser Verordnung zu notifizierenden Stellen ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.
(2)Absatz 2,Die Bewertung und Überwachung der in Abs. 1 genannten Stellen erfolgt durch die nationale Akkreditierungsstelle im Sinne und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.Die Bewertung und Überwachung der in Absatz eins, genannten Stellen erfolgt durch die nationale Akkreditierungsstelle im Sinne und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008,.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Dokumentnummer
NOR40130971