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§ 24 ODGV 2011

Fassungen
28.07.2011 bis 24.06.2015 — BGBl. II Nr. 239/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 24 heute29.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 161/2015
§ 2425.06.201528.12.2015 § → § BGBl. II Nr. 165/2015
§ 2428.07.201124.06.2015 BGBl. II Nr. 239/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

28.07.2011BGBl. II Nr. 239/2011

Außerkrafttretensdatum

24.06.2015danach: BGBl. II Nr. 165/2015

Abkürzung

ODGV 2011

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht, 95/07 Dampfkesselrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 36, Absatz 2,

Text

Änderung der Notifizierung

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Falls der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend als notifizierende Behörde feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle die in Paragraph 20, genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, schränkt er gegebenenfalls die Notifizierung ein, setzt sie aus oder widerruft sie, wobei er das Ausmaß berücksichtigt, in dem diesen Anforderungen nicht genügt oder diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wurde. Er unterrichtet unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union darüber.
  2. Absatz 2,Bei Widerruf, Einschränkung oder Aussetzung der Notifizierung oder, wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend als notifizierende Behörde die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Unterlagen dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiterbearbeitet bzw. für die zuständigen notifizierenden Behörden und Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.

Im RIS seit

09.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

20007390

Dokumentnummer

NOR40130977