Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 239/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht, 95/07 Dampfkesselrecht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 36 Abs. 2.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 36, Absatz 2,
Text
Anerkennung der Gleichwertigkeit
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Die gemäß der Anlage A.4.1 der Versandbehälterverordnung 1996 - VBV 1996, BGBl. Nr. 368/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 92/2000, die gemäß der Anlage A.4.1 der VBV 2002 erteilten EWG-Bauartzulassungen für Flaschen sowie die gemäß der ODGVO ausgestellten EG-Entwurfsprüfbescheinigungen sind den im ADR und RID genannten Bauartzulassungszeugnissen als gleichwertig anzuerkennen; sie unterliegen jedoch den im ADR und RID festgelegten Bestimmungen über eine zeitlich begrenzte Anerkennung der Bauartzulassung.Die gemäß der Anlage A.4.1 der Versandbehälterverordnung 1996 - VBV 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1996,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2000,, die gemäß der Anlage A.4.1 der VBV 2002 erteilten EWG-Bauartzulassungen für Flaschen sowie die gemäß der ODGVO ausgestellten EG-Entwurfsprüfbescheinigungen sind den im ADR und RID genannten Bauartzulassungszeugnissen als gleichwertig anzuerkennen; sie unterliegen jedoch den im ADR und RID festgelegten Bestimmungen über eine zeitlich begrenzte Anerkennung der Bauartzulassung. (2)Absatz 2,Ventile und Ausrüstungsteile gemäß § 8 Abs. 4 ODGVO, welche gemäß § 11 Abs. 2 der ODGVO mit dem Kennzeichen gemäß Anhang VI der Druckgeräteverordnung - DGVO, BGBl. II Nr. 426/1999, versehen sind, dürfen weiter verwendet werden.Ventile und Ausrüstungsteile gemäß Paragraph 8, Absatz 4, ODGVO, welche gemäß Paragraph 11, Absatz 2, der ODGVO mit dem Kennzeichen gemäß Anhang römisch sechs der Druckgeräteverordnung - DGVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 1999,, versehen sind, dürfen weiter verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Dokumentnummer
NOR40130987