Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
30.07.2011 bis 11.06.2025 — BGBl. II Nr. 244/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute12.06.2025 § → § BGBl. II Nr. 106/2025
§ 930.07.201111.06.2025 BGBl. II Nr. 244/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Angaben zur Wirkungsorientierung-VO

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

30.07.2011BGBl. II Nr. 244/2011

Außerkrafttretensdatum

11.06.2025aufgehoben durch BGBl. II Nr. 106/2025

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Ist erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes und seiner Teilhefte für das Finanzjahr 2013 anzuwenden vergleiche Paragraph 12, Absatz eins,).

Text

Berücksichtigung von Empfehlungen des Rechnungshofes

Paragraph 9,

Der Rechnungshof kann im Bundesvoranschlagsentwurf je Globalbudget gemäß Anhang 2 im Eingabefeld „Empfehlungen des Rechnungshofes“ Auszüge von Empfehlungen aus Prüfberichten im Zusammenhang mit den Angaben zur Wirkungsorientierung anfügen. Die Empfehlungen sind mit einer Quellenangabe zu versehen und bis zu einem von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof festgelegten Zeitpunkt einzupflegen.

Im RIS seit

09.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2025

Gesetzesnummer

20007393

Dokumentnummer

NOR40131032