Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Angaben zur Wirkungsorientierung-VO
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 244/2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 106/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Ist erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes und seiner Teilhefte für das Finanzjahr 2013 anzuwenden (vgl. § 12 Abs. 1).Ist erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes und seiner Teilhefte für das Finanzjahr 2013 anzuwenden vergleiche Paragraph 12, Absatz eins,).
Text
Berücksichtigung von Empfehlungen des Rechnungshofes
§ 9.Paragraph 9,
Der Rechnungshof kann im Bundesvoranschlagsentwurf je Globalbudget gemäß Anhang 2 im Eingabefeld „Empfehlungen des Rechnungshofes“ Auszüge von Empfehlungen aus Prüfberichten im Zusammenhang mit den Angaben zur Wirkungsorientierung anfügen. Die Empfehlungen sind mit einer Quellenangabe zu versehen und bis zu einem von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof festgelegten Zeitpunkt einzupflegen.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2025
Dokumentnummer
NOR40131032