Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
13.08.2011 bis 09.07.2025 — BGBl. II Nr. 258/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1 heute10.07.2025 § → § BGBl. II Nr. 155/2025
§ 113.08.201109.07.2025 BGBl. II Nr. 258/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2011,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

13.08.2011BGBl. II Nr. 258/2011

Außerkrafttretensdatum

09.07.2025danach: BGBl. II Nr. 155/2025

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Umsetzungshinweis

[CELEX-Nr.: 32019L1936]

Text

Folgenabschätzung hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Wesentliche Elemente der Folgenabschätzung hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), Bundesgesetzblatt Nr. 286, in der jeweils geltenden Fassung, sind
    1. Ziffer eins
      die Definition der Straßenverkehrssicherheitsziele,
    2. Ziffer 2
      die Beschreibung der Istsituation und der Nullvariante im Prognosezeitpunkt im Einflussbereich des Vorhabens und
    3. Ziffer 3
      die Erörterung der Folgen, die die verschiedenen Lösungsmöglichkeiten in Bezug auf die Straßenverkehrssicherheit mit sich bringen.
  2. Absatz 2,Die Folgenabschätzung hat alle Angaben zu enthalten, die für eine Kosten-Nutzen-Analyse der untersuchten Lösungsmöglichkeiten notwendig sind.
  3. Absatz 3,Die Folgenabschätzung besteht in der Betrachtung der Verkehrsleistungen, der Unfallraten und der Unfallschwere in den jeweiligen Betrachtungsabschnitten, wobei zusätzlich insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen sind:
    1. Ziffer eins
      geografische Lage (zB Erdrutsch-, Überschwemmungs- und Lawinengefahr),
    2. Ziffer 2
      Arten von Knoten und Abstand zwischen ihnen,
    3. Ziffer 3
      Fahrgeschwindigkeiten,
    4. Ziffer 4
      Straßenquerschnitt (zB Anzahl der Fahrstreifen, Breite der Fahrbahn, bauliche Mitteltrennung),
    5. Ziffer 5
      Trassierung in Lage und Höhe (Straßenachse).
  4. Absatz 4,Für Vorhaben nach Paragraph 4, Absatz 3, BStG 1971 ist im Einreichprojekt eine vereinfachte Folgenabschätzung durchzuführen, welche die Elemente des Absatz eins, umfasst.

Anmerkung

jetzt § 2

Schlagworte

Erdrutschgefahr, Überschwemmungsgefahr, BGBl. Nr. 286/1971

Im RIS seit

12.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2025

Gesetzesnummer

20007412

Dokumentnummer

NOR40131157