Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übermittlungs- und Hinterlegungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 263/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
Ausschließliche elektronische Übermittlung und Hinterlegung
§ 1.Paragraph eins,
Die Übermittlung von den in § 129 Abs. 2 InvFG 2011 genannten Unterlagen an die Meldestelle sowie die Hinterlegung dieser Unterlagen durch die Meldestelle hat ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen. Die Übermittlung von den in Paragraph 129, Absatz 2, InvFG 2011 genannten Unterlagen an die Meldestelle sowie die Hinterlegung dieser Unterlagen durch die Meldestelle hat ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2025
Dokumentnummer
NOR40131216