Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übermittlungs- und Hinterlegungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 263/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Übermittlung der zu hinterlegenden Unterlagen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Übermittlung der zu hinterlegenden Unterlagen hat im Wege des von der Meldestelle hierfür betriebenen Übermittlungs-und Hinterlegungssystems zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die zu hinterlegenden Unterlagen sind in „Portable Document Format/A (ISO 19005)” oder in einem im Hinblick auf seine Langzeitarchivierung zumindest gleichermaßen geeigneten und verkehrsüblichen, von der Meldestelle auf ihrer Internet-Seite bekanntgegebenen Dateiformat zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Änderungen der übermittelten Unterlagen nach § 129 Abs. 2 InvFG 2011 sind in konsolidierter Form bei der Meldestelle zu hinterlegen.Änderungen der übermittelten Unterlagen nach Paragraph 129, Absatz 2, InvFG 2011 sind in konsolidierter Form bei der Meldestelle zu hinterlegen.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2025
Dokumentnummer
NOR40131217