Rechtstracker.at

§ 28 4. DeRiMV

Fassungen
01.09.2011 bis 30.04.2013 — BGBl. II Nr. 266/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 28 heute01.05.2013 § → § BGBl. II Nr. 102/2013
§ 2801.09.201130.04.2013 BGBl. II Nr. 266/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2011,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.09.2011BGBl. II Nr. 266/2011

Außerkrafttretensdatum

30.04.2013danach: BGBl. II Nr. 102/2013

Abkürzung

4. DeRiMV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Absicherung der Gegenpartei

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Sicherheiten, die das Gesamtrisiko der Gegenpartei mindern, müssen folgende Kriterien stets erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Ausreichende Liquidität;
    2. Ziffer 2
      tägliche Bewertbarkeit;
    3. Ziffer 3
      hohe Bonität des Emittenten;
    4. Ziffer 4
      keine Korrelation zwischen der Gegenpartei und der Sicherheit;
    5. Ziffer 5
      ausreichende Streuung der Sicherheiten;
    6. Ziffer 6
      adäquate Systeme und Prozesse zur Verwaltung der Sicherheiten;
    7. Ziffer 7
      Sicherheiten müssen von einer unabhängigen Verwahrstelle gemäß Paragraph 39, Absatz eins, InvFG 2011, die entweder nicht mit dem Anbieter verbunden oder rechtlich gegenüber dem Ausfall eines verbundenen Unternehmens abgesichert ist, gehalten werden;
    8. Ziffer 8
      der OGAW kann jederzeit über die Sicherheiten verfügen, insbesondere darf hierfür keine Zustimmungspflicht der Gegenpartei vorgesehen sein;
    9. Ziffer 9
      Sicherheiten, mit Ausnahme von Sichteinlagen, dürfen nicht verkauft, reinvestiert oder verpfändet werden;
    10. Ziffer 10
      Sichteinlagen dürfen nur in risikolose Vermögenswerte investiert werden.
  2. Absatz 2,Der OGAW kann das Gegenparteirisiko nur dann als abgesichert betrachten, wenn der Wert der Sicherheiten, die nach dem Marktpreis einschließlich angemessener Abschläge (Haircuts) bewertet werden, zu jeder Zeit höher ist als die dem Risiko ausgesetzten Werte.
  3. Absatz 3,Bei der Bewertung von Sicherheiten, die ein erhebliches Risiko an Wertschwankungen aufweisen, hat der OGAW entsprechende Abschläge (Haircuts) anzusetzen.

Im RIS seit

19.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2019

Gesetzesnummer

20007420

Dokumentnummer

NOR40131306