Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 266/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Text
Absicherung der Gegenpartei
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Sicherheiten, die das Gesamtrisiko der Gegenpartei mindern, müssen folgende Kriterien stets erfüllen:
hohe Bonität des Emittenten;
keine Korrelation zwischen der Gegenpartei und der Sicherheit;
ausreichende Streuung der Sicherheiten;
adäquate Systeme und Prozesse zur Verwaltung der Sicherheiten;
Sicherheiten müssen von einer unabhängigen Verwahrstelle gemäß § 39 Abs. 1 InvFG 2011, die entweder nicht mit dem Anbieter verbunden oder rechtlich gegenüber dem Ausfall eines verbundenen Unternehmens abgesichert ist, gehalten werden;Sicherheiten müssen von einer unabhängigen Verwahrstelle gemäß Paragraph 39, Absatz eins, InvFG 2011, die entweder nicht mit dem Anbieter verbunden oder rechtlich gegenüber dem Ausfall eines verbundenen Unternehmens abgesichert ist, gehalten werden;
der OGAW kann jederzeit über die Sicherheiten verfügen, insbesondere darf hierfür keine Zustimmungspflicht der Gegenpartei vorgesehen sein;
Sicherheiten, mit Ausnahme von Sichteinlagen, dürfen nicht verkauft, reinvestiert oder verpfändet werden;
Sichteinlagen dürfen nur in risikolose Vermögenswerte investiert werden.
(2)Absatz 2,Der OGAW kann das Gegenparteirisiko nur dann als abgesichert betrachten, wenn der Wert der Sicherheiten, die nach dem Marktpreis einschließlich angemessener Abschläge (Haircuts) bewertet werden, zu jeder Zeit höher ist als die dem Risiko ausgesetzten Werte.
(3)Absatz 3,Bei der Bewertung von Sicherheiten, die ein erhebliches Risiko an Wertschwankungen aufweisen, hat der OGAW entsprechende Abschläge (Haircuts) anzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2019
Dokumentnummer
NOR40131306