Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebliche Vorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 253/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 269/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag, 67 Versorgungsrecht
Beachte
Zum Bezugszeitraum:
Abs. 1 ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. September 2011 anzumwenden.Absatz eins, ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 30. September 2011 anzumwenden.
Text
Übermittlung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Betriebliche Vorsorgekassen haben binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der Oesterreichischen Nationalbank ergänzend zu den in § 74 des Bankwesengesetzes – BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2010, vorgesehenen Meldungen Quartalsausweise nach dieser Verordnung zu übermitteln.Die Betriebliche Vorsorgekassen haben binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der Oesterreichischen Nationalbank ergänzend zu den in Paragraph 74, des Bankwesengesetzes – BWG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2010,, vorgesehenen Meldungen Quartalsausweise nach dieser Verordnung zu übermitteln. (2)Absatz 2,Gemäß § 39 Abs. 4 BMSVG ist die Übermittlung der Quartalsausweise in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung durchzuführen. Dabei sind die von der FMA bekannt zu gebenden Mindestanforderungen einzuhalten. Diese betreffen den Satzaufbau der Daten, die technischen Übertragungsvorgaben sowie die Korrektheit der Daten.Gemäß Paragraph 39, Absatz 4, BMSVG ist die Übermittlung der Quartalsausweise in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung durchzuführen. Dabei sind die von der FMA bekannt zu gebenden Mindestanforderungen einzuhalten. Diese betreffen den Satzaufbau der Daten, die technischen Übertragungsvorgaben sowie die Korrektheit der Daten.
(3)Absatz 3,Eine Übermittlung der Meldungen an die FMA ist nur auf deren Verlangen erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Dokumentnummer
NOR40131350