Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lehrpläne - Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 302/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 262/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 302 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 5Artikel eins, Paragraph 5
Index
64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche
Beachte
Zum gestaffelten Außerkrafttreten vgl. § 5 Abs. 5.Zum gestaffelten Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 5, Absatz 5,
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 302/1997 treten folgende in der Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, BGBl. Nr. 412/1986, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 487/1987, 437/1988, 571/1989, 463/1991, 682/1992, 734/1993, 665/1995 und 237/1996 enthaltene Lehrpläne außer Kraft:Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 302 aus 1997, treten folgende in der Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1986,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 487 aus 1987,, 437 aus 1988,, 571 aus 1989,, 463 aus 1991,, 682 aus 1992,, 734 aus 1993,, 665 aus 1995, und 237 aus 1996, enthaltene Lehrpläne außer Kraft: Höhere Lehranstalt für Bautechnik - Ausbildungszweig: Hochbau (Anlage 1.1.1),
Höhere Lehranstalt für Bautechnik - Ausbildungszweig: Tiefbau (Anlage 1.1.2),
Höhere Lehranstalt für Möbelbau und Innenausbau (Anlage 1.1.4),
Höhere Lehranstalt für Chemie (Anlage 1.2.1),
Höhere Lehranstalt für chemische Betriebstechnik (Anlage 1.2.2),
Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik - Ausbildungszweig:
Energietechnik und Leistungselektronik (Anlage 1.3.1),
Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik - Ausbildungszweig:
Steuerungs- und Regelungstechnik (Anlage 1.3.1.1),
Höhere Lehranstalt für Elektronik - Ausbildungszweig:
Nachrichtentechnik (Anlage 1.3.2),
Höhere Lehranstalt für Elektronik - Ausbildungszweig:
Informatik (Anlage 1.3.2.1),
Höhere Lehranstalt für Elektronik - Ausbildungszweig:
Biomedizinische Technik (Anlage 1.3.2.2),
Höhere Lehranstalt für Textilchemie (Anlage 1.5.3) und
Höhere Lehranstalt für Kunststofftechnik (Anlage 1.6.2).
(2)Absatz 2,Folgende in den Anlagen der Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, BGBl. Nr. 412/1986, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 487/1987, 437/1988, 571/1989, 463/1991, 682/1992, 734/1993, 665/1995, 237/1996 und II 302/1997 enthaltene Lehrpläne treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des 31. August 1999 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jahrgangsweise auslaufend außer Kraft:Folgende in den Anlagen der Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1986,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 487 aus 1987,, 437 aus 1988,, 571 aus 1989,, 463 aus 1991,, 682 aus 1992,, 734 aus 1993,, 665 aus 1995,, 237 aus 1996, und römisch zwei 302 aus 1997, enthaltene Lehrpläne treten hinsichtlich des römisch eins. Jahrganges mit Ablauf des 31. August 1999 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jahrgangsweise auslaufend außer Kraft: Höhere Lehranstalt für Holzwirtschaft - Ausbildungszweig:
Sägetechnik (Anlage 1.1.6),
Höhere Lehranstalt für Holzwirtschaft - Ausbildungszweig:
Holztechnologie (Anlage 1.1.7),
Höhere Lehranstalt für Elektronische Datenverarbeitung und Organisation (Anlage 1.3.3),
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig:
allgemeiner Maschinenbau (Anlage 1.4.1),
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig:
Flugtechnik (Anlage 1.4.2),
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig:
Gießereitechnik (Anlage 1.4.3),
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig:
Hüttentechnik (Anlage 1.4.4),
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig:
Technische Gebäudeausrüstung und Energieplanung (Anlage 1.4.5),
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig:
Kraftfahrzeugbau (Anlage 1.4.6),
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig:
Umwelttechnik (Anlage 1.4.7),
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig:
Waffentechnik (Anlage 1.4.8),
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig:
Automatisierungstechnik (Anlage 1.4.9),
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig:
Fertigungstechnik (Anlage 1.4.10),
Höhere Lehranstalt für Textil-Design (Anlage 1.5.4),
Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen (Anlage 1.6.1) und
Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen - Ausbildungszweig: Betriebsinformatik (Anlage 1.6.1.1).
(3)Absatz 3,Der in der Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, BGBl. Nr. 412/1986, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 487/1987, 437/1988, 571/1989, 463/1991, 682/1992, 734/1993, 665/1995, 237/1996 und II 302/1997 enthaltene Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig: Werkstofftechnologie (Anlage 1.4.11) tritt hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des 31. August 2000 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jahrgangsweise auslaufend außer Kraft.Der in der Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1986,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 487 aus 1987,, 437 aus 1988,, 571 aus 1989,, 463 aus 1991,, 682 aus 1992,, 734 aus 1993,, 665 aus 1995,, 237 aus 1996, und römisch zwei 302 aus 1997, enthaltene Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig: Werkstofftechnologie (Anlage 1.4.11) tritt hinsichtlich des römisch eins. Jahrganges mit Ablauf des 31. August 2000 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jahrgangsweise auslaufend außer Kraft. (4)Absatz 4,§ 1 Z 1, 4 und 11 sowie die Anlagen 1.1.1, 1.1.4 und 1.3.1 treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des 31. August 2011 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre jahrgangsweise auslaufend außer Kraft. Hinsichtlich jener Höheren technischen Lehranstalten, an denen im Schuljahr 2010/2011 im I. Jahrgang schulversuchsweise bereits nicht mehr nach den genannten Anlagen unterrichtet wurde, treten die genannten Bestimmungen und Anlagen hinsichtlich des I. und II. Jahrganges mit Ablauf des 31. August 2011 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre jahrgangsweise auslaufend außer Kraft.Paragraph eins, Ziffer eins, 4 und 11 sowie die Anlagen 1.1.1, 1.1.4 und 1.3.1 treten hinsichtlich des römisch eins. Jahrganges mit Ablauf des 31. August 2011 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre jahrgangsweise auslaufend außer Kraft. Hinsichtlich jener Höheren technischen Lehranstalten, an denen im Schuljahr 2010 aus 2011, im römisch eins. Jahrgang schulversuchsweise bereits nicht mehr nach den genannten Anlagen unterrichtet wurde, treten die genannten Bestimmungen und Anlagen hinsichtlich des römisch eins. und römisch zwei. Jahrganges mit Ablauf des 31. August 2011 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre jahrgangsweise auslaufend außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2015
Dokumentnummer
NOR40131776