Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stromkennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 310/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
3. Abschnitt
Nachweise
Anerkennung von Herkunftsnachweisen für Strom aus nicht-österreichischer Erzeugung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energiequellen aus Anlagen mit Standort in einem EWR-Vertragstaat oder in einem Drittstaat sind für die Stromkennzeichnung in Österreich anwendbar, sofern sie zumindest den Anforderungen des Artikels 15 der Richtlinie 2009/28/EG entsprechen.
(2)Absatz 2,Auf Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung aus Anlagen mit Standort in einem EWR-Vertragstaat sind die Bestimmungen der Landesausführungsgesetze zu § 73 ElWOG 2010 sinngemäß anzuwenden.Auf Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung aus Anlagen mit Standort in einem EWR-Vertragstaat sind die Bestimmungen der Landesausführungsgesetze zu Paragraph 73, ElWOG 2010 sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Darüber hinaus ist eine Anerkennung von Herkunftsnachweisen für die Stromkennzeichnung in Österreich nur dann möglich, wenn in dem Land, in dem die Herkunftsnachweise gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2009/28/EG ausgestellt wurden, ein Stromkennzeichnungssystem besteht, das sicherstellt, dass dieselbe Einheit von Energie aus erneuerbaren Energiequellen nur ein Mal berücksichtigt wird.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR40131918