Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kapitalmaßnahmen-VO
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 322/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
Steuerrelevante Kapitalmaßnahmen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Steuerrelevante Kapitalmaßnahmen sind:
Maßnahmen, die sich
auf das Eigenkapital einer Körperschaft und/oder
auf die Stückelung von Wertpapieren
beziehen. Darunter fallen insbesondere Änderungen des Kapitals durch Erhöhung, Herabsetzung, Emission von Bezugsrechten auf Aktien, Aktiensplit und Aktienzusammenlegung sowie der Aktienumtausch infolge von Unternehmenszusammenschlüssen.
Verschmelzungen von Investmentfonds gemäß §§ 114 bis 127 InvFG 2011.Verschmelzungen von Investmentfonds gemäß Paragraphen 114, bis 127 InvFG 2011.
Die Lieferung von Wertpapieren zur Tilgung bei Schuldverschreibungen, mit denen untrennbar das Recht verbunden ist, an Stelle der Rückzahlung eine vorher festgelegte Anzahl von Wertpapieren zu fordern (Inhaber) oder anzudienen (Emittent).
(2)Absatz 2,Für Kapitalmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 gilt:Für Kapitalmaßnahmen im Sinne des Absatz eins, gilt:
Eine Abwicklung der Realisierung iSd § 93 Abs. 2 Z 2 EStG liegt nicht vor.Eine Abwicklung der Realisierung iSd Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 2, EStG liegt nicht vor.
Ausgenommen davon sind Zahlungen aufgrund einer Kapitalherabsetzung oder infolge einer Liquidation, wenn der Abzugsverpflichtete davon Kenntnis hat. Auszahlungen aufgrund einer Kapitalherabsetzung führen zu einer Verminderung der entsprechenden Anschaffungskosten (§ 4 Abs. 12 und § 15 Abs. 4 EStG 1988); insoweit sie die Anschaffungskosten übersteigen, liegen Einkünfte im Sinne des § 27 Abs. 3 EStG 1988 vor. Dasselbe gilt für Liquidationen.Ausgenommen davon sind Zahlungen aufgrund einer Kapitalherabsetzung oder infolge einer Liquidation, wenn der Abzugsverpflichtete davon Kenntnis hat. Auszahlungen aufgrund einer Kapitalherabsetzung führen zu einer Verminderung der entsprechenden Anschaffungskosten (Paragraph 4, Absatz 12 und Paragraph 15, Absatz 4, EStG 1988); insoweit sie die Anschaffungskosten übersteigen, liegen Einkünfte im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3, EStG 1988 vor. Dasselbe gilt für Liquidationen.
Im Zuge einer steuerrelevanten Kapitalmaßnahme eingebuchte Wertpapiere treten für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges zur Abgrenzung von Alt- und Neuvermögen nach § 124b Z 185 lit. a EStG 1988 an Stelle der ausgebuchten Wertpapiere.Im Zuge einer steuerrelevanten Kapitalmaßnahme eingebuchte Wertpapiere treten für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges zur Abgrenzung von Alt- und Neuvermögen nach Paragraph 124 b, Ziffer 185, Litera a, EStG 1988 an Stelle der ausgebuchten Wertpapiere.
Der Abzugsverpflichtete darf sich grundsätzlich auf entsprechende Informationen von im Wertpapiergeschäft anerkannten Informationssystemen und Datenprovidern verlassen. Dies gilt nicht, wenn dem Abzugsverpflichteten im Vorhinein Informationen vorliegen, die zu begründeten Zweifeln an den Informationen der genannten Datenprovider führen.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2017
Dokumentnummer
NOR40132113