Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festlegung von Entschädigungen für die Rechtsberatung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 324/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Höhe der Entschädigung für juristische Personen
§ 2.Paragraph 2,
Sofern eine juristische Person mit der Rechtsberatung betraut ist, wird die Höhe der Entschädigung pro beratenem Fremden wie folgt festgelegt:
im Zulassungsverfahren gemäß § 64 Abs. 5 AsylG 2005im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 64, Absatz 5, AsylG 2005
194,00 Euro;
im zugelassenen Verfahren gemäß § 65 Abs. 4 AsylG 2005 nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten, sofern diese optionalen Leistungsteile abgerufen werden,im zugelassenen Verfahren gemäß Paragraph 65, Absatz 4, AsylG 2005 nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten, sofern diese optionalen Leistungsteile abgerufen werden,
für die tatsächlich erbrachte Beratungsleistung einmalig
27,63 Euro,
im fremdenpolizeilichen Verfahren erster und zweiter Instanz gemäß §§ 84 Abs. 4 und 85 Abs. 4 FPG jeweilsim fremdenpolizeilichen Verfahren erster und zweiter Instanz gemäß Paragraphen 84, Absatz 4 und 85 Absatz 4, FPG jeweils
191,00 Euro.
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2014
Dokumentnummer
NOR40132122