Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Emissionszertifikategesetz 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 118/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Neue Marktteilnehmer
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Neue Marktteilnehmer können die Zuteilung von kostenlosen Emissionszertifikaten gemäß den Grundsätzen von § 22 und der Verordnung gemäß § 23 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beantragen.Neue Marktteilnehmer können die Zuteilung von kostenlosen Emissionszertifikaten gemäß den Grundsätzen von Paragraph 22 und der Verordnung gemäß Paragraph 23, beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beantragen.
(2)Absatz 2,Anträge gemäß Abs. 1 sind spätestens innerhalb eines Jahres nach Aufnahme des Normalbetriebs der Anlage oder für Anlagen gemäß § 3 Z 6 lit. b sublit. bb des geänderten Betriebs der Anlage, für die eine Zuteilung beantragt wird, beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen.Anträge gemäß Absatz eins, sind spätestens innerhalb eines Jahres nach Aufnahme des Normalbetriebs der Anlage oder für Anlagen gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, Litera b, Sub-Litera, b, b, des geänderten Betriebs der Anlage, für die eine Zuteilung beantragt wird, beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen.
(3)Absatz 3,Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:Ein Antrag gemäß Absatz eins, hat zu enthalten:
alle maßgeblichen Informationen und Daten zu den in der Verordnung gemäß § 23 festgelegten Parametern,alle maßgeblichen Informationen und Daten zu den in der Verordnung gemäß Paragraph 23, festgelegten Parametern,
für Anlagen gemäß § 3 Z 6 lit. b sublit. bb Belege, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien für eine wesentliche Kapazitätserweiterung erfüllt wurden, insbesondere über die zusätzliche Kapazität und die installierte Anfangskapazität,für Anlagen gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, Litera b, Sub-Litera, b, b, Belege, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien für eine wesentliche Kapazitätserweiterung erfüllt wurden, insbesondere über die zusätzliche Kapazität und die installierte Anfangskapazität,
den Tag der Aufnahme des Normalbetriebs der Anlage, oder für Anlagen gemäß § 3 Z 6 lit. b sublit. bb des geänderten Betriebs der Anlage,den Tag der Aufnahme des Normalbetriebs der Anlage, oder für Anlagen gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, Litera b, Sub-Litera, b, b, des geänderten Betriebs der Anlage,
die Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung über die Prüfung der Angaben gemäß Z 1 bis 3, unddie Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung über die Prüfung der Angaben gemäß Ziffer eins bis 3, und
weitere relevante Daten, sofern diese vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft angefordert werden.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die vorläufige Menge der jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate im Einklang mit der Verordnung gemäß § 23 zu berechnen und spätestens vier Wochen nach Einlangen des im Sinne des Abs. 3 vollständigen Antrags an die Europäische Kommission weiterzuleiten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich für die Durchführung der Berechnung des Umweltbundesamtes bedienen. Aus der Berechnung der vorläufigen Zuteilungsmenge sowie der Übermittlung an die Europäische Kommission ergibt sich kein Rechtsanspruch auf die Zuteilung.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die vorläufige Menge der jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate im Einklang mit der Verordnung gemäß Paragraph 23, zu berechnen und spätestens vier Wochen nach Einlangen des im Sinne des Absatz 3, vollständigen Antrags an die Europäische Kommission weiterzuleiten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich für die Durchführung der Berechnung des Umweltbundesamtes bedienen. Aus der Berechnung der vorläufigen Zuteilungsmenge sowie der Übermittlung an die Europäische Kommission ergibt sich kein Rechtsanspruch auf die Zuteilung.
(5)Absatz 5,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Anlagen, für die ein Antrag gemäß Abs. 1 gestellt wurde, vorbehaltlich und nach Maßgabe der Verfügbarkeit von Emissionszertifikaten aus der unionsweiten Reserve gemäß Art. 10a Abs. 7 der Richtlinie 2003/87/EG, die im Einklang mit der Verordnung gemäß § 23 berechneten kostenlosen Emissionszertifikate mittels Bescheid zuzuteilen. Der Bescheid hat zudem die installierte Anfangskapazität sowie für Anlagen gemäß § 3 Z 6 lit. b sublit. bb auch die zusätzliche Kapazität festzusetzen. Bei der Berechnung der jährlichen Zuteilung an neue Marktteilnehmer sind ab 2014 die in Anhang 8 für das jeweilige Jahr angegebenen Faktoren anzuwenden. Eine allfällige Anpassung der Zuteilung hat unter sinngemäßer Anwendung des § 24 Abs. 5 zu erfolgen.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Anlagen, für die ein Antrag gemäß Absatz eins, gestellt wurde, vorbehaltlich und nach Maßgabe der Verfügbarkeit von Emissionszertifikaten aus der unionsweiten Reserve gemäß Artikel 10 a, Absatz 7, der Richtlinie 2003/87/EG, die im Einklang mit der Verordnung gemäß Paragraph 23, berechneten kostenlosen Emissionszertifikate mittels Bescheid zuzuteilen. Der Bescheid hat zudem die installierte Anfangskapazität sowie für Anlagen gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, Litera b, Sub-Litera, b, b, auch die zusätzliche Kapazität festzusetzen. Bei der Berechnung der jährlichen Zuteilung an neue Marktteilnehmer sind ab 2014 die in Anhang 8 für das jeweilige Jahr angegebenen Faktoren anzuwenden. Eine allfällige Anpassung der Zuteilung hat unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 24, Absatz 5, zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Dokumentnummer
NOR40132378