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§ 25 EZG 2011

Fassungen
13.12.2011 bis 22.12.2020 — BGBl. I Nr. 118/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2523.12.202030.12.2021 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2020
§ 2513.12.201122.12.2020 BGBl. I Nr. 118/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Emissionszertifikategesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

13.12.2011BGBl. I Nr. 118/2011

Außerkrafttretensdatum

22.12.2020

Abkürzung

EZG 2011

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Neue Marktteilnehmer

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Neue Marktteilnehmer können die Zuteilung von kostenlosen Emissionszertifikaten gemäß den Grundsätzen von Paragraph 22 und der Verordnung gemäß Paragraph 23, beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beantragen.
  2. Absatz 2,Anträge gemäß Absatz eins, sind spätestens innerhalb eines Jahres nach Aufnahme des Normalbetriebs der Anlage oder für Anlagen gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, Litera b, Sub-Litera, b, b, des geänderten Betriebs der Anlage, für die eine Zuteilung beantragt wird, beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen.
  3. Absatz 3,Ein Antrag gemäß Absatz eins, hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      alle maßgeblichen Informationen und Daten zu den in der Verordnung gemäß Paragraph 23, festgelegten Parametern,
    2. Ziffer 2
      für Anlagen gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, Litera b, Sub-Litera, b, b, Belege, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien für eine wesentliche Kapazitätserweiterung erfüllt wurden, insbesondere über die zusätzliche Kapazität und die installierte Anfangskapazität,
    3. Ziffer 3
      den Tag der Aufnahme des Normalbetriebs der Anlage, oder für Anlagen gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, Litera b, Sub-Litera, b, b, des geänderten Betriebs der Anlage,
    4. Ziffer 4
      die Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung über die Prüfung der Angaben gemäß Ziffer eins bis 3, und
    5. Ziffer 5
      weitere relevante Daten, sofern diese vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft angefordert werden.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die vorläufige Menge der jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate im Einklang mit der Verordnung gemäß Paragraph 23, zu berechnen und spätestens vier Wochen nach Einlangen des im Sinne des Absatz 3, vollständigen Antrags an die Europäische Kommission weiterzuleiten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich für die Durchführung der Berechnung des Umweltbundesamtes bedienen. Aus der Berechnung der vorläufigen Zuteilungsmenge sowie der Übermittlung an die Europäische Kommission ergibt sich kein Rechtsanspruch auf die Zuteilung.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Anlagen, für die ein Antrag gemäß Absatz eins, gestellt wurde, vorbehaltlich und nach Maßgabe der Verfügbarkeit von Emissionszertifikaten aus der unionsweiten Reserve gemäß Artikel 10 a, Absatz 7, der Richtlinie 2003/87/EG, die im Einklang mit der Verordnung gemäß Paragraph 23, berechneten kostenlosen Emissionszertifikate mittels Bescheid zuzuteilen. Der Bescheid hat zudem die installierte Anfangskapazität sowie für Anlagen gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, Litera b, Sub-Litera, b, b, auch die zusätzliche Kapazität festzusetzen. Bei der Berechnung der jährlichen Zuteilung an neue Marktteilnehmer sind ab 2014 die in Anhang 8 für das jeweilige Jahr angegebenen Faktoren anzuwenden. Eine allfällige Anpassung der Zuteilung hat unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 24, Absatz 5, zu erfolgen.

Im RIS seit

13.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40132378