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§ 26 EZG 2011

Fassungen
13.12.2011 bis 18.06.2013 — BGBl. I Nr. 118/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2623.12.202030.12.2021 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2020
§ 2619.06.201322.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 107/2015
§ 2613.12.201118.06.2013 BGBl. I Nr. 118/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Emissionszertifikategesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

13.12.2011BGBl. I Nr. 118/2011

Außerkrafttretensdatum

18.06.2013danach: BGBl. I Nr. 107/2015

Abkürzung

EZG 2011

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Vergabe von Emissionszertifikaten

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bis zum 28. Februar jeden Jahres die Buchung der Emissionszertifikate auf das Konto jeder Anlage, für die eine Genehmigung gemäß Paragraph 4, besteht, im Register zu veranlassen. Die Zahl der jährlich vergebenen Emissionszertifikate wird in den Bescheiden gemäß Paragraphen 24, Absatz 4 und 5 sowie 25 Absatz 5, festgelegt.
  2. Absatz 2,Ein Wechsel des Inhabers einer Anlage ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich anzuzeigen.
  3. Absatz 3,Anlageninhaber erhalten die Emissionszertifikate solange zugewiesen, wie der Betrieb der Anlage aufrecht ist. Für stillgelegte Anlagen gemäß Paragraph 27, werden keine kostenlosen Emissionszertifikate vergeben. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft stellt die Vergabe von Emissionszertifikaten ab dem Jahr ein, das dem Jahr der Stilllegung folgt. Emissionszertifikate, die auf das Konto der Anlage gebucht wurden, bevor der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Kenntnis von der Stilllegung der Anlage erhält, sind vom Anlageninhaber zurückzugeben.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz eins, ist die Buchung der Emissionszertifikate für Anlagen, die eine Zuteilung gemäß Paragraph 25, erhalten, erstmals innerhalb von vier Wochen nach der Erlassung des Bescheids gemäß Paragraph 25, Absatz 5, zu veranlassen.
  5. Absatz 5,Falls nach der Aufhebung eines Bescheids gemäß Paragraphen 24, Absatz 4 und 5 oder 25 Absatz 5, durch einen Gerichtshof des öffentlichen Rechts die Erlassung eines neuen Bescheides nicht vor dem nächsten Stichtag für die Buchung der Emissionszertifikate auf das Konto des Anlageninhabers erfolgen kann, ist die Buchung auch ohne rechtskräftigen Zuteilungsbescheid vorzunehmen. Allfällige fehlende Emissionszertifikate sind nach Erlassung des neuen Zuteilungsbescheides auf das Konto des Anlageninhabers zu buchen, allfällige Überschüsse sind vom Anlageninhaber nach Erlassung des neuen Zuteilungsbescheids zurückzugeben.

Anmerkung

Z 7 der Novelle BGBl. I Nr. 107/2015 lautet: „In § 26 Abs. 3 wird im vorletzten Satz die Wortfolge „vier Wochen“ durch die Wortfolge „acht Wochen“ ersetzt.“. Die Anweisung konnte in diese Fassung nicht eingearbeitet werden.

Im RIS seit

13.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40132379