Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Emissionszertifikategesetz 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 118/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
9. Abschnitt
Gültigkeit, Registrierung und Rechtscharakter von Emissionszertifikaten
Gültigkeit der Emissionszertifikate
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Die Emissionszertifikate sind jeweils für die Handelsperiode gültig, für die sie vergeben werden.
(2)Absatz 2,Vier Monate nach Beginn jeder Handelsperiode hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Emissionszertifikate, die nicht mehr gültig sind und nicht gemäß §§ 32 oder 33 abgegeben und gelöscht oder gemäß § 34 Abs. 3 gelöscht wurden, zu löschen. Als Ersatz für diese Emissionszertifikate hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Emissionszertifikate für die laufende Handelsperiode an die Anlageninhaber und Luftfahrzeugbetreiber zu vergeben.Vier Monate nach Beginn jeder Handelsperiode hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Emissionszertifikate, die nicht mehr gültig sind und nicht gemäß Paragraphen 32, oder 33 abgegeben und gelöscht oder gemäß Paragraph 34, Absatz 3, gelöscht wurden, zu löschen. Als Ersatz für diese Emissionszertifikate hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Emissionszertifikate für die laufende Handelsperiode an die Anlageninhaber und Luftfahrzeugbetreiber zu vergeben.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Dokumentnummer
NOR40132395