(1)Absatz eins,Die Behörde, die gemäß den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften des Bundes für die Genehmigung von Anlagen zuständig ist, die gemäß Art. 4 iVm Kapitel II der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen, ABl. Nr. L 334 S. 17, genehmigungspflichtig sind, darf für in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes genannte Anlagen keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der in dieser Verordnung genannten Treibhausgase vorschreiben, es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung bewirkt wird.Die Behörde, die gemäß den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften des Bundes für die Genehmigung von Anlagen zuständig ist, die gemäß Artikel 4, in Verbindung mit Kapitel römisch zwei der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen, Amtsblatt Nummer L 334 Seite 17, genehmigungspflichtig sind, darf für in einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, dieses Bundesgesetzes genannte Anlagen keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der in dieser Verordnung genannten Treibhausgase vorschreiben, es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung bewirkt wird.