Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 343/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
10. Abschnitt
Voranfragen
Inhalt der Anträge
§ 18.Paragraph 18,
Eine Voranfrage hat sämtliche Angaben zu enthalten, die eine umfassende Beurteilung des beabsichtigten Vorgangs an Hand der Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück des AußHG 2011 ermöglichen. Es sind insbesondere anzugeben:
geschätzter Wert der Güter;
Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse des Antragstellers;
Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse des Empfängers und des Endverwenders;
Geschäftstätigkeit des Empfängers und des Endverwenders und
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2013
Dokumentnummer
NOR40132439