Rechtstracker.at

§ 136c GewO 1994

Fassungen
01.09.2012 bis 26.03.2015 — BGBl. I Nr. 99/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 136c heute27.03.2015 § → § BGBl. I Nr. 18/2015
§ 136c01.09.201226.03.2015 BGBl. I Nr. 99/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 136 c

Inkrafttretensdatum

01.09.2012BGBl. I Nr. 99/2011

Außerkrafttretensdatum

26.03.2015danach: BGBl. I Nr. 18/2015

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 136 c,

Wertpapiervermittler müssen sich ab der Eintragung in das Gewerberegister regelmäßig, spätestens jeweils innerhalb von drei Jahren, einer Schulung unterziehen. Der Nachweis über die Teilnahme an der Schulung ist am Standort des Gewerbes zumindest fünf Jahre zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. Auch ein bloß einmaliger Verstoß gegen die Verpflichtung, sich einer Schulung zu unterziehen, kann bewirken, dass der Gewerbetreibende die erforderliche Zuverlässigkeit gem. Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 nicht mehr besitzt. Als Schulungen im genannten Sinn gelten mindestens vierzig Stunden an einschlägigen Lehrgängen bei einer unabhängigen Ausbildungsinstitution. Die zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich hat einen Lehrplan für den Schulungsinhalt zu erarbeiten, welcher einer Bestätigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend bedarf. Der FMA ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend vor Erteilung der Bestätigung Gelegenheit zur Stellungnahme in angemessener Frist zu geben.

Im RIS seit

16.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40132510